RS UVS Niederösterreich 2003/02/17 Senat-KO-03-2041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2003
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Rechtssatz

Hat der Zulassungsbesitzer sein KFZ einer juristischen Person überlassen, dann hat er diese als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern sie die verlangte Auskunft erteilen kann. Er hat hiebei den vollständigen Namen (hier: xy Kft.) anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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