Erteilt die Beschuldigte innerhalb der zweiwöchigen Frist insoweit eine Lenkerauskunft als sie angibt, sie könne nicht mitteilen, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, es komme sowohl sie, als auch ihr Ehegatte in Frage, so ist dies nicht rechtsgenüglich. Gerade wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. wenn dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0206 und viele andere). Dass die Beschuldigte im weitergehenden Verfahren nunmehr als Lenker ihren Ehegatten bekannt gegeben hat, kann nicht exkulpierend wirken, zumal das Gesetz eine zweiwöchige Frist zur Bekanntgabe des Lenkers vorsieht.