Die Auskunftspflicht nach § 3 Abs 2 des Parkabgabegesetzes setzt nicht voraus, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf dem betreffenden Parkplatz abstellt, rechtmäßigerweise wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft werden darf. Voraussetzung der Auskunftspflicht ist nur, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Fahrzeug auf einer abgabepflichtigen Verkehrsfläche ohne entsprechende Entrichtung der Abgabe feststellt. Ermittlungen zur Gesetzmäßigkeit der Parkabgabeverordnung waren daher nicht anzustellen.