Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss das Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich deutlich sein (zuletzt VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020). Wird der Lenkeranfrage ein Formular zum Ausfüllen beigegeben, wird dieses Formular zum Bestandteil der Anfrage und hat somit ebenfalls der gebotenen Deutlichkeit zu entsprechen. Ist in der schriftlichen Anfrage zwar nur von "gelenkt" die Rede, während jedoch das von der Behörde beigegebene Formular die alternative Anfrage "gelenkt bzw abgestellt" enthält, ist das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG in seiner Gesamtheit für den Verpflichteten nicht mehr unmissverständlich klar. Somit wurde an den Zulassungsbesitzer keine Lenkeranfrage gerichtet, die den Formerfordernissen des § 103 Abs 2 KFG entsprach, weshalb der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet war, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen.