RS UVS Steiermark 2007/06/20 30.14-45/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Rechtssatz

Eine Ersatzzustellung eines an eine juristische Person gerichteten Schriftstückes an eine Vertreterin des Vertriebsinnendienstes, die nicht nach § 13 Abs 3 ZustG zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt ist, setzt nach § 16 Abs 1 ZustG voraus, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein zur Empfangnahme befugter Vertreter an der Abgabestelle der juristischen Person aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertreterin des Vertriebsinnendienstes die an die AG gerichtete Lenkeranfrage am Empfang des Bürogebäudes vom Postbeamten übernommen hat. Allein die Nichtanwesenheit eines Empfangsberechtigten nach § 13 Abs 3 ZustG im Empfangsbereich des Bürogebäudes bewirkt noch keine Unmöglichkeit der Zustellung einer Briefsendung an denselben. Befindet sich zumindest einer der in der Postvollmacht genannten Empfangsberechtigten bzw ein Geschäftsführer im Bürogebäude mit derselben Anschrift, muss die Zustellung an ihn erfolgen. Daher genügt es in diesem Fall für eine rechtswirksame Zustellung nicht, dass die Lenkeranfrage "in die Sphäre der juristischen Person gelangte" und erst in der Dispositionsabteilung in Verstoß geriet. (Vgl VwGH 28.11.1991, 91/09/0141, wonach sich die Abgabestelle eines Unternehmens nicht auf dessen Kundenraum beschränkt, weshalb ein empfangsbefugter Prokurist im ersten Stock als an der Abgabestelle anwesend gilt und keine Ersatzzustellung an die Angestellte am Kassenschalter der ebenerdig gelegenen Geschäftsräumlichkeiten erfolgen konnte).

Schlagworte
Ersatzzustellung empfangsbefugt Abgabestelle Bürogebäude Empfangsraum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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