Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (zB Entzug der Lenkberechtigung) sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter bestimmen regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert.