Die Anfrage hinsichtlich eines Anhängers, hat sich schon alleine aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 1. Satz KFG darauf zu beziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten ?Anhänger verwendet hat?. Die gegenständlich von Seiten der Erstbehörde formulierte Lenkeranfrage hat keine Auskunftspflicht des Beschuldigten ausgelöst, da ?nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)? mit einem bestimmten Kennzeichen gefragt wurde.