Eine Auskunft, sich mit einer anderen Person als Fahrer während der Fahrt mehrmals abgelöst zu haben, sodass keine konkrete Angabe möglich sei, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, stellt keine gesetzeskonforme Auskunftserteilung dar, weshalb eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu erfolgen hat.