RS UVS Oberösterreich 2011/02/14 VwSen-165739/2/Ki/Kr

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Rechtssatz

Eine Auskunft, sich mit einer anderen Person als Fahrer während der Fahrt mehrmals abgelöst zu haben, sodass keine konkrete Angabe möglich sei, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, stellt keine gesetzeskonforme Auskunftserteilung dar, weshalb eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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