RS UVS Burgenland 2011/07/19 003/14/11028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2011
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Rechtssatz

Eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, die den Vor- und Nachnamen, den Wohnort und die Straßenbezeichnung samt Hausnummer beinhaltet, entspricht dem Gesetz. Die fehlende Angabe des Staates und der Postleitzahl (was einfach und schnell im Internet zu erfragen ist) bewirkt keine Verletzung der Auskunftspflicht.

SW-Lenkeranfrage, ausreichende Auskunft, Angabe des Staates und der Postleitzahl

Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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