Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Dr. Werner H., L. Straße 7b, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 23.4.2008, Zahl 30206- 369/49217-2007.1, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Vorschrift zu lauten hat "§ 103 Abs 2 iVm § 103a Abs 1 Z 3 und § 134 Abs 1 KFG".
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 24,-- zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: binnen 14 Tage ab Zustellung
Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein,
Schärfplatz 2, 5400 Hallein
Fahrzeug: PKW, xxx (D)
* Sie haben als Mieter auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 8.1.2008, zugestellt am 19.1.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.10.2007 um 18:42 Uhr das Kraftfahrzeug bei Puch bei Hallein, A 10, Strkm 11,84, Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
* Übertretung gemäß § 103a(2) Kraftfahrgesetz
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß:§ 134(1) Kraftfahrgesetz Euro 120,00 Ersatzfreiheitsstrafe:
40 Stunden."
Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht wie folgt:
"?gegen die Straferkenntnis lege ich Berufung ein.
Ich hatte Ihnen mit Schreiben vom 11.11.07 bereits mitgeteilt, dass ich nach Vorlage des Fotos der Messeinrichtung gerne bereit bin, den Fahrer zu identifizieren. Dabei bin ich gutgläubig davon ausgegangen, dass Sie das Fahrzeug eindeutig identifiziert hätten und nicht willkürlich Anonymverfügungen verschicken. Nachdem ich jetzt eine Kopie des Radarfotos vorliegen habe, stellt sich heraus, dass es keinen Beweis gibt, dass es sich überhaupt um das von mir gemietete Fahrzeug handelt. Als Indiz liegt lediglich ein Foto eines Kennzeichens vor; Fahrzeugtyp und Farbe sind nicht zu erkennen. Ich bestreite, dass es sich überhaupt um das von mir gemietete Fahrzeug handelt. Insofern kann ich auch keine Auskunft über den Fahrer erteilen.
Selbst wenn es sich um das von mir gemietete Fahrzeug gehandelt hätte, wäre die Straferkenntnis rechtswidrig, da Sie mir die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen bis heute vorenthalten und es mir damit unmöglich machen, Ihrem Auskunftsersuchen nachzukommen.
Ich muss Sie daher dringend ersuchen, das Verfahren einzustellen."
In der Sache wurde am 4.2.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte ist zu dieser nicht erschienen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten.
Im vorliegenden Fall hat das Landespolizeikommando für Salzburg zur Anzeige gebracht, dass der unbekannte Lenker des PKW mit dem Kennzeichen xxx (D) am 8.10.2007, 18:42 Uhr, auf der Tauernautobahn - A 10, Puch bei Hallein, Strkm 11,840, Fahrtrichtung Salzburg, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um zumindest 21 km/h überschritten hat. Die Firma M. als Halterin dieses Fahrzeuges hat in der Folge mitgeteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug an den Beschuldigten vermietet worden sei. Er wurde in der weiteren Folge als Mieter dieses Kraftfahrzeuges gemäß § 103a Abs 2 KFG mit Schriftsatz vom 8.1.2008 aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug zum obigen Zeitpunkt gelenkt hat. Der Beschuldigte hat darauf mitgeteilt, dass er nach Vorlage des Fotos der Messeinrichtung bereit sei, den Fahrer zu identifizieren. Weitere Angaben könne er nicht machen. Eine weitere Auskunft zum Lenker ist nicht aktenkundig.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Auskunftspflicht verletzt hat.
Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass es sich gegenständlich um sein Fahrzeug handelt, ist festzuhalten, dass das Kennzeichen des beanstandeten Fahrzeuges auf dem Radarfoto zweifelsfrei ablesbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein manipuliertes Kennzeichen handelt, gibt es nicht. Es bedarf im konkreten Zusammenhang auch keiner Feststellung vom Fahrzeugtyp, Fabrikat oder Farbe, zumal in die genannte Richtung keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Das Fahrzeug selbst ist am Radarfoto nur schemenhaft zu erkennen. Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich womöglich nicht um das von ihm gemietete Fahrzeug, war angesichts des diesbezüglich vollkommen unkonkreten Vorbringens als bloße Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass ihm das Überwachungsfoto nicht zugemittelt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Auskunftsverpflichtung nicht davon abhängt, dass die Behörde entsprechende Aktenunterlagen, wie eben das vorliegende Radarfoto, zur Verfügung stellt. Dieses befindet sich im Übrigen im Verwaltungsakt und hätte der Beschuldigte jederzeit Einsicht nehmen können.
Damit war die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Im Spruch des Strafbescheides war die übertretene Verwaltungsvorschrift zu berichtigen, weil sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers aus § 103a Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG ergibt, während § 103a Abs 2 KFG den vermietenden Zulassungsbesitzer verpflichtet, auch den Mieter bekannt zu geben.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafe bis zu ? 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Sie entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat, und wurde durch diese nicht zuletzt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Überwachung des Straßenverkehrs in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Strafmildernd wurde von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ausgegangen. Besondere weitere mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden mangels diesbezüglicher Angaben durchschnittliche Umstände angenommen.
Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Zu berücksichtigen war im gegenständlichen Zusammenhang, dass durch die Tat eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (um 21 km/h) verschleiert wurde.
Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.