Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn E J, St. P H 72, G-St. P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H K & Dr. A St-Sch, Z 13, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 08.10.2008, GZ: 15.1 9139/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von ?
150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 15,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Unabhängig vom Vorbringen in der Berufung war der Bescheid aus nachstehenden Gründen aufzuheben: Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 22.04.2008 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 31.03.2008 ... gelenkt hat.
Weiters wurde dem Berufungswerber laut Spruch vorgehalten: Es wurde zwar eine Auskunft erteilt, jedoch konnte an die von Ihnen bekannt gegebene Person an der von Ihnen bekannt gegebenen Adresse der Brief nicht zugestellt werden. Hiezu ist unter Hinweis auf die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG auszuführen, dass im Spruch eines jeden Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, und zwar nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Umschreibung der Tat den Erfordernissen entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vorwurf gemäß § 103 Abs 2 KFG, in dem dem Berufungswerber zur Last gelegt worden war, dass er seiner Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht nachgekommen ist, das heißt, dass er keine oder eine unrichtige Auskunft erteilte. Der Vorwurf laut Spruch des angefochtenen Bescheides - wie oben wiedergegeben - enthält diesbezüglich keinen konkreten Hinweis und mangelt es somit an der konkreten Umschreibung, der sich aus der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ergebenden Tatbestandsmerkmale, wobei eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht ausreicht (vgl VwGH 13.01.1982, Zahl: 81/03/0203 ua). Da somit dem oben wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides essentielle Tatumstände fehlen, die auch durch die Begründung nicht ersetzt werden können, war, nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG, das Verfahren einzustellen. Da es sich auch im vorliegenden Fall nicht um einen unklaren Spruchteil handelt, konnte die Begründung auch nicht zur Auslegung des oben wiedergegebenen Spruches herangezogen werden. Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.