RS UVS Steiermark 2010/11/18 30.8-69/2009

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Rechtssatz

Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers hat gemäß  § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Auskunftspflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Stellt sich somit während des Verfahrens heraus, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, ohne dass der Mieter vom Zulassungsbesitzer bekannt gegeben worden war, ist der Zulassungsbesitzer gemäß § 103a Abs 2 KFG zur Auskunftserteilung über die Person des Mieters aufzufordern. (VwGH 18.01.1989, 87/03/0259). Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin hatte die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG zwar nicht beantwortet. Jedoch konnte die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft feststellen, dass die Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug zum nachgefragten Zeitpunkt ohne Beistellung eines Lenkers an ein Partnerunternehmen vermietet hatte. Damit hatte für die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG (noch) keine Auskunftspflicht bestanden. Da es die Behörde daraufhin unterließ, die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103a Abs 2 KFG zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern, wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer auch keine Übertretung nach § 103a Abs 2 iVm § 103 Abs 2 KFG begangen. Das Straferkenntnis wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG war somit verfehlt. Auch die Mitzitierung des § 103a Abs 1 Z 3 KFG in seinem Spruch stellte keinen Ersatz für eine mangelnde Anfrage nach der Person des Mieters nach § 103a Abs 2 KFG dar.

Schlagworte
Lenkeranfrage; Mieter; Auskunftspflicht; Zulassungsbesitzer; Vermietung; Lenkerbeistellung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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