Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung des Herrn P* H*, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Mag. H* P* P*, Rechtsanwalt in ***, vom 14.04.2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 29.03.2011, Zl. 2-300-3794-2010, wegen Bestrafung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes:
Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos Burgenland vom 31.08.2010, GZ: 150722/2010-21081005-ow, in der eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h festgestellt wurde, wurde die V* D* GmbH als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ mit Schreiben der BH vom 27.10.2010 ersucht, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit an einem angegebenen Ort gelenkt hat. Dieses Ersuchen um Lenkerauskunft wurde der Zulassungsbesitzerin gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein am 03.11.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.11.2010 wurde seitens der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Frau M* R*, wohnhaft in P*, K*straße * -*, gelenkt worden sei.
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der V* D* GmbH.
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (im Folgenden ?BH?) vom 29.03.2011, Zl. 2-300-3794-2010, lautet:
?Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen *** (D) dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 27.10.2010, innerhalb von 2 Wochen nach der am 3.11.2010 erfolgten Zustellung der Aufforderung, an die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf Auskunft darüber zu erteilen, wer am 21.8.2010, um 14:04 Uhr in 7562 Eltendorf, auf der B 65, Höhe Strkm. 68,05 in Fahrtrichtung Heiligenkreuz i. L. das KFZ gelenkt hat, nicht nachgekommen, indem Sie nicht die Anschrift dieser Person angegeben haben.
Sie haben mit Schreiben vom 3.11.2011 und vom 19.11.2010 zwar mitgeteilt, eine Frau M* R*, P*, K*straße * - * sei die Lenkerin gewesen, die Adresse war jedoch in Ermangelung des Staates und der Postleitzahl unvollständig.
Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 i. d. g. F.?
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von 125 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 63 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, sofern die Auskünfte nicht ausreichten, um das Ermittlungsverfahren gegen den Lenker zum Zeitpunkt des Tatbestandes zu eruieren, die Behörde ein förmliches Verbesserungsverfahren einzuleiten und die auskunftgebende Person zu ersuchen habe, innerhalb einer angemessenen Verbesserungsfrist die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der BH die jederzeitige Feststellung des Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Die Behörde ist daher entgegen dem Berufungsvorbringen nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn die Lenkerauskunft den angeführten Erfordernissen nicht entspricht.
Die Auskunft hat den Namen und die Anschrift des Lenkers zu enthalten. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber den Namen der Lenkerin und die Adresse durch die Angabe von Wohnort und Wohnanschrift genannt. Nicht angeführt wurden der Staat und die Postleitzahl des Wohnortes.
Dass es aufgrund der Angaben des Namens und der Wohnadresse nicht gelungen sei, ein Schriftstück an die vom Berufungswerber als Lenker benannte Person im Ausland zuzustellen, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Von der BH wurde gar nicht versucht, mit der angeführten im Ausland befindlichen Lenkerin in Kontakt zu treten. Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG ist nur dann verletzt, wenn der Behörde - wie sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst ausführt - aufgrund der Angaben des Zulassungsbesitzers die Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen nicht ermöglicht wird. Dass die vom Berufungswerber angeführte Stadt P* zweifellos in Serbien liegt und die Postleitzahl 12000 ist, ist allerdings ohne erheblichen Aufwand eruierbar (etwa durch Internetzugriff auf die Seite http://de.wikipedia.org). Die Bezeichnung der - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse der angeführten Lenkerin war ansonsten konkret und widerspruchsfrei. Die fehlenden Angaben des Staates und der Postleitzahl des Wohnortes wären für die Behörde ohne ?langwierige und umfangreiche Erhebung? zu ermitteln gewesen, sodass im gegenständlichen Fall die Lenkerauskunft nicht unvollständig erteilt wurde. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgehaltene Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.