Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers aus § 103a Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG, während § 103a Abs 2 KFG den vermietenden Zulassungsbesitzer verpflichtet, auch den Mieter bekannt zu geben.