RS UVS Salzburg 2008/03/03 7/13901/2-2008nu

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Rechtssatz

Eine GmbH als Zulassungsbesitzerin kann ihre Verpflichtung aus § 103 Abs 2 KFG und § 103a Abs 2 KFG dadurch erfüllen, dass sie den Lenker, eine bestimmte Person, die tatsächlich die Auskunft erteilen kann, oder den Mieter des Fahrzeuges benennt. Vorliegend wurde aber eine andere GmbH als "Auskunftsperson" geführt, obwohl damit eine konkrete (natürliche) Person, welche die Auskunft erteilen kann, nicht gemeint sein konnte; die Eigenschaft der weiteren GmbH als Mieterin wurde überhaupt verschwiegen. Die Halterin hat damit ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht im erforderlichen Umfang entsprochen (vgl VwGH 19.6.1991, 90/03/0164).

 

Die Auskunftspflicht der benannten Auskunftsperson bzw des Mieters eines Fahrzeuges ist eine eigenständige gegenüber jener des Zulassungsbesitzers. Die Frage, in welcher Funktion eine Person die Pflichten aus § 103 Abs 2 KFG und § 103a KFG treffen, bestimmt sich folglich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht bloß danach, ob sie vom Zulassungsbesitzer in dieser Weise bezeichnet wurde. Nur eine Person, die weiß, dass ihr ein Fahrzeug vom Halter als Verfügungsberechtigter (=Auskunftspflichtiger) oder Mieter überlassen wurde, kann sich auf ein mögliches Auskunftsverlangen der Behörde auch einstellen (zB durch das Führen von Aufzeichnungen).

Das Auskunftsverlangen der Erstbehörde wäre daher an die weitere GmbH als Mieterin zu richten gewesen und wäre der Beschuldigte als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen gewesen und nicht als Organ der vermeintlichen Auskunftsperson.

Schlagworte
Auskunftspflicht, Auskunftsperson, Auskunftspflichtiger, Mieter, Zulassungsbesitzer, natürliche Person
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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