Im Recht ist der Beschuldigte, wenn er vermeint, dass sich die Behörde mit dem Auskunftsverlangen unzumutbar lange Zeit gelassen hat. Die Pflicht zur Lenkerauskunft ist zwar im Prinzip zeitlich unbegrenzt, sie bietet der Behörde aber keine Handhabe willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. So lange ein Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen bzw die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht von einem willkürlichen Verlangen gesprochen werden (vgl VwGH 20.12.1996, Zl 96/02/0475).
Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine bestimmte Person war vorliegend bis zum Auskunftsverlangen nicht eingeleitet worden. Eine Verfolgungshandlung hätte daher nur bis zu dem Tag, an dem das Grunddelikt gemäß § 31 VStG verjährt ist, gesetzt werden können. Dies ist auch der späteste Zeitpunkt, zu dem an den Beschuldigten als auskunftspflichtigen Mieter eine solche Anfrage gestellt werden durfte.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Auskunftsverlangen bei Schriftlichkeit erst mit Zustellung an die auskunftspflichtige Person in rechtliche Existenz tritt. Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung erst mit Rückkehr des Beschuldigten an die Abgabestelle nach Ablauf der Verjährungsfrist des Grunddeliktes bewirkt. Zu diesem Zeitpunkt war daher keine sinnvolle Verwertung der Auskunft (zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) mehr denkbar. Damit war das Auskunftsverlangen als rechtsgrundlos anzusehen. Unerheblich ist in vorliegenden Zusammenhang, dass die Behörde grundsätzlich zeitgerecht versucht hatte, ihr Auskunftsverlangen zuzustellen, wobei auch ein früherer vergeblicher Versuch auf postalischem Weg aktenkundig ist.