Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des C A, gegen Punkt 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 10. Juli 2007, GZ.: 15.1 13154/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in dem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 3.) vorgeworfen, Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Sonstige mit dem Kennzeichen (A) mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2007 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.04.2007 um 07:51 Uhr in der Gemeinde P auf der A /Freiland, StrKm 185.7 gelenkt hat. Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 04.05.2007 zu erteilen. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können und habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von ?
8,-- vorgeschrieben. Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die im erstinstanzlichen Akt aufliegende Lenkerauskunft an den Berufungswerber beschränkte sich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort gelenkt/abgestellt hat. In dem beigegebenen Formular der Lenkeranfrage findet sich kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf Lenken oder aber auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges bezog. Auch wenn in der Anfrage selbst nur von gelenkt die Rede ist, enthält das von der Behörde beigegebene Formular die Alternativanfrage gelenkt bzw. abgestellt. Eine Klarheit für den Verpflichteten im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ist damit nicht gegeben, da das Formular der Behörde auch Bestandteil der Anfrage ist. Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt (oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss die unmissverständliche Deutlichkeit des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs 2 KFG gegeben sein. Da somit eine unzulässige Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG gerichtet wurde, war der Berufungswerber auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen. Ermittlungen, ob dem Berufungswerber die Lenkeranfrage ordnungsgemäß zugestellt wurde, konnten daher entfallen. Dem Berufungsantrag, das Straferkenntnis im Punkt 3.) zu beheben, konnte daher Folge gegeben werden.