Begründung: Die Klägerin begehrt 2.356,38 EUR sA. Sie stützte diesen Anspruch auf den Titel der Amtshaftung und brachte vor, Entscheidungen des BGZ und LGZ Graz erster und zweiter Instanz in Verfahren über eine Impugnations- und Wiederaufnahmeklage beruhten auf einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten richterlicher Organe. Sie beantragte, der Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG "in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel als jenen des Oberlandesgeri... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Der Antr... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag in Verbindung mit einem inhaltlich gleich ausgeführten Verfahrenshilfeantrag ein. Darin bezeichnete er neben der Republik Österreich ein Bankunternehmen als Antragsgegner. Aus dem Vorbringen erhellt, dass der Antragsteller jedenfalls die Einbringung einer Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von 1,8 Mio EUR gegen die Republik Österreich, offenkundig aber auch gegen das Land Oberösterreich beabsich... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien habe sich in einer Verfahrenshilfesache als Rekurssenat "nahtlos" der "Rechtsverweigerung der I. Instanz", nämlich durch das Handelsgericht Wien angeschlossen. Dadurch sei die ihn betreffende "Existenzzerstörung" fortgeführt worden. Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsans... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Richter des Landesgerichts für Zivilrechssachen Wien und ein Richter des Oberlandesgerichts Wien seien - offenkundig anlässlich der Entscheidungen über einen vorherigen Verfahrenshilfeantrag - an der Aufklärung seiner Rechtssache "nicht sehr interessiert" gewesen, deren "Hauptinteresse" habe vielmehr darin bestanden, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aufgrund von Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien befand sich der Kläger vom 12. 12. 1996 bis 22. 5. 1997 in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft. Gegen die Fortsetzung der Haft erhob der Kläger Beschwerden, denen das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 16. 1. 1997, AZ 23 Bs 1/97, und vom 27. 2. 1997, AZ 23 Bs 50/97, jeweils nicht Folge gab. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30... mehr lesen...
Norm: ZPO §517AHG §9 Abs4JN §31 V
Rechtssatz: Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, "Eigentümer und Fischereiberechtigter" eines bestimmten Fischereirechts zu sein. Die Klage wurde beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 31. 12. 2001 (Einlangen) beantragte der Kläger gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz. Er sei halbseitig gelähmt und rollstuhlgebunden. Ohne eine solche Delegierung werde er an der Verhandlung nicht... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger beantragte in einer Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, "den Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Graz für befangen zu erklären und die hiermit beantragte Sache an einen anderen Gerichtssprengel bzw. Gerichtshof zu verweisen", weil "der vorliegende Rechtsnotstand mit den daraus folgenden Vermögensschäden vermutlich in Folge persönlicher und privat-eigennütziger Intervention von Seiten der Präsidentschaft des Landesgerichts Klagenfurt zustande gekommen ist un... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger beantragte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei erkennbar ist, dass er aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. März 1999, GZ 14 R 21/99g, Ersatzansprüche ableiten will. Rechtliche Beurteilung Damit wäre zwar gemäß § 9 Abs 1 AHG die ausschließliche Zuständigkeit des (vorlegenden) Landesgerichts für Zivilrechtssache... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Antragsteller den von ihm gelte... mehr lesen...
Begründung: Die vom Ablehnungswerber am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht (OLG) Wien eingebrachte "Befangenheitsanzeige", in der er alle Richter des Bezirksgerichts St. Pölten und des Landesgerichts St. Pölten sowie deren "Vorstände und Präsidenten" sowie (Punkt 7.) alle Richter des OLG Wien ablehnte, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2002 dem Obersten Gerichtshof "gemäß § 23 JN zuständigkeitshalber weitergeleitet". Die vom Ablehnungswerber am 4. Februar 2002 beim Oberlandesg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger gründet seinen beim Landesgericht Klagenfurt geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Amtshaftungsanspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerich... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Deshalb wurde zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. 11. 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG das Lande... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 187.234,09 S (= 13.606,83 Euro) sA und stützte diesen Anspruch auf das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. 1. 2000 zu 41 R 673/99w. Ein Mitglied dieses Spruchkörpers war der Richter Dr. Pfiel, der seit dem 1. 1. 2002 Richter des Oberlandesgerichts Wien ist. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 18. 9. 2001 ab. Die Klägerin erhob dagegen Beru... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG eine nicht adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite. Der Antragsteller legte seinem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG eine nicht adressierte Klageschrift bei, in welcher er einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der sich aus eine... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Er behauptet auch, durch "listige Täuschungen" in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahren "irritiert" worden zu sein. Im Zuge seiner Ausführungen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger erhebt eine - erkennbar an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete - Amtshaftungsklage ohne Angabe eines Begehrens und noch ohne hinreichend schlüssige
Begründung: . Immerhin ist noch erkennbar, dass er einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in einer Verfahrenshilfesache als amtshaftungsbegründend ansieht. Verfahrenshilfe wird im Antrag nicht begehrt. Damit ist zwar die ausschließliche Zuständi... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Rechtsanwalt begehrte mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage die Zahlung von 100.000 S sA mit dem Vorbringen, in dem zu AZ 5 C 641/98g des Bezirksgerichts Hietzing angestrengten Schadenersatzprozess aufgrund eines Verkehrsunfalls sei er durch die abändernde klageabweisende Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2000, AZ 36 R 512/99g (im Folgenden nur Berufungsentscheidung), ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage die Zahlung von 261.000 S sA mit dem Vorbringen, in dem zu AZ 21 Cg 100/98t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz angestrengten Deckungsprozess sei er durch die abändernde klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz rechtswidrig und schuldhaft an seinem Vermögen geschädigt worden. Rechtliche Beurteilung Damit ist zwar d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beabsichtigt nach dem Inhalt ihres Protokollarantrags zu GZ 39 Nc 5/01b-1 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht wegen Fehlern von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in mehreren Verfahren, u.a. AZ 22 Cg 143/93s, 22 Cg 157/99h und 22 Cg 127/00a (letzteres Verfahren betrifft eine in drei Instanzen [hg. 9 Ob 299/00m] zurückgewiesene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 22 Cg 143/93s [hg. 9 Ob 1... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt (Protokollarantrag zu GZ 22 Nc 4/01f-5 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) wegen Fehlern von Richtern des Landesgerichts als Arbeitsgericht Graz und des Oberlandesgerichts Graz im Verfahren AZ 34 Cga 63/88 des Landes- als Arbeitsgerichts Graz gegen den Bund als Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung klageweise vorzugehen und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Rechtliche Beurteilun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Linz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgelei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller beabsichtigt, gegen Richter und die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seinen Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ab, so dass ein außerhalb dieses Ob... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt, begangen im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p, Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Im Zuge dessen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO. Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt, begange... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. 6. 2001, AZ 11 Nc 4/01z, wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag der nunmehr klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss desselben Gerichtes vom 31. 1. 2001, 11 Nc 4/01z, ab und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhebt der unvertretene Kläger Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 1, 4 und 7 ZP... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die "Bestimmung eines Amtshaftungsgerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG". Er strebt die Zuerkennung von 436.037 Euro sA an und behauptet, einen Schaden in dieser Höhe infolge rechtswidriger und schuldhafter Maßnahmen hoheitlicher Vollziehung durch richterliche Organe eines Bezirksgerichts, eines Land... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 104.924,64 S sA aus dem Titel der Amtshaftung und stützte diesen Anspruch auf die Behauptung, das Landesgericht Wels sei als Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil vom 20. 1. 1999 im Ausgangsverfahren von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Durchführung einer Beweiswiederholung abgegangen. Das Landesgericht Linz wies die Amtshaftungsklage ab. Die klagende Partei erhob gegen dieses Urteil am 22. 6. 2001 Beruf... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller richtete an das Landesgericht Wels einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er einen nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Schaden geltend machen wolle. Dieses Gericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 17. 7. 2001, GZ 3 Nc 8/01d-2, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies mit Beschluss vom 30. 7. 2001 den Verfahrenshilfeantrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 230a ZP... mehr lesen...