Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. Gunno A*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger beantragte in einer Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, "den Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Graz für befangen zu erklären und die hiermit beantragte Sache an einen anderen Gerichtssprengel bzw. Gerichtshof zu verweisen", weil "der vorliegende Rechtsnotstand mit den daraus folgenden Vermögensschäden vermutlich in Folge persönlicher und privat-eigennütziger Intervention von Seiten der Präsidentschaft des Landesgerichts Klagenfurt zustande gekommen ist und somit schwerer Amtsmissbrauch vorliegen könnte, der auch eine persönliche In-Haftung-Nahme von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichts Graz ermöglichen würde".
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach stRspr jedoch unzulässig (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005). Der Antragsteller hat keine konkreten Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach stRspr jedoch unzulässig (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005). Der Antragsteller hat keine konkreten Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) bedurfte. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E65339 1N2.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:00100N00002.02.0430.000Dokumentnummer
JJT_20020430_OGH0002_00100N00002_0200000_000