Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel P*****, geboren am 30. Oktober 1998 und der mj. Lisa P*****, geboren am 10. Juli 2000, AZ 2 P 84/00f des Bezirksgerichts St. Pölten, sowie in den Verfahren AZ 2 C 73/01d, 2 C 96/01z, 2 C 97/01x, 2 C 103/01t, 2 C 119/01g, 2 C 128/01f und 2 C 138/01a, je des Bezirksgerichts St. Pölten über den Ablehnungsantrag des Kurt P*****, gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die vom Ablehnungswerber am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht (OLG) Wien eingebrachte "Befangenheitsanzeige", in der er alle Richter des Bezirksgerichts St. Pölten und des Landesgerichts St. Pölten sowie deren "Vorstände und Präsidenten" sowie (Punkt 7.) alle Richter des OLG Wien ablehnte, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2002 dem Obersten Gerichtshof "gemäß § 23 JN zuständigkeitshalber weitergeleitet".Die vom Ablehnungswerber am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht (OLG) Wien eingebrachte "Befangenheitsanzeige", in der er alle Richter des Bezirksgerichts St. Pölten und des Landesgerichts St. Pölten sowie deren "Vorstände und Präsidenten" sowie (Punkt 7.) alle Richter des OLG Wien ablehnte, wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2002 dem Obersten Gerichtshof "gemäß Paragraph 23, JN zuständigkeitshalber weitergeleitet".
Das OLG Wien hatte mit Beschluss vom 30. November 2001 GZ 12 Nc 61/01i-4 - dem Ablehnungswerber zugestellt am 6. Dezember 2001 - einen früheren Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen sämtliche Richter des Bezirksgerichts St. Pölten und des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird eine Eingabe des Ablehnungswerbers vom 19. November 2001 erwähnt, in der er darüber hinaus auch sämtliche Richter des OLG Wien ablehnt, obwohl "er nicht wisse, ob dieses Gericht nun befangen sei oder nicht, geprüft solle es jedoch werden". Hiezu behauptete er ohne weitere Konkretisierung ein Gespräch "mit dem Oberlandesgericht Wien", bei dem "einem St. Pöltner Richter" die Rückleitung "anhängiger Rechtsstreitigkeiten" zugesagt worden sei. Das OLG Wien führte in seinem genannten Beschluss aus, auf die - von vornherein als offensichtlich unbegründet erkennbare - Ablehnung sämtlicher Richter des OLG Wien müsse nicht weiter eingegangen werden. Der Ablehnungswerber begründet seinen nunmehrigen Ablehnungsantrag gegen die Richter des OLG Wien damit, es sei ihm erzählt worden, dass ein "parteilicher St. Pöltner Richter ein Telefonat mit dem OLG Wien führte", um zu erreichen, dass dieser frühere Ablehnungsantrag keinen Erfolg habe. Es sei deshalb nötig, "eben jeden einzelnen Juristen des OLG zu befragen, ob eine solche Vorgangsweise stattgefunden hat". Somit lehne er nicht das OLG Wien als Institution ab, sondern jeden einzelnen Juristen, bis geklärt sei, wer dieses Telefonat geführt habe, um seinem Rechtsanliegen zu schaden.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (1 Ob 299/97w uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Aus der nicht näher konkretisierten Behauptung eines Telefonats eines Richters mit einem "Juristen" des OLG Wien ergibt sich kein konkreter Vorwurf; daher ist auch das Begehren, den Namen der Person, mit der dieses Telefonat geführt worden sei, zu ermitteln, unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0045983).Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (1 Ob 299/97w uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Aus der nicht näher konkretisierten Behauptung eines Telefonats eines Richters mit einem "Juristen" des OLG Wien ergibt sich kein konkreter Vorwurf; daher ist auch das Begehren, den Namen der Person, mit der dieses Telefonat geführt worden sei, zu ermitteln, unbeachtlich vergleiche RIS-Justiz RS0045983).
Falls der Ablehnungswerber den oben erwähnten Beschluss des OLG Wien über seinen früheren Ablehnungsantrag anfechten wollte, wäre dieses Rechtsmittel jedenfalls lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht und daher verspätet.
Das Oberlandesgericht Wien wird nunmehr über den Ablehnungsantrag, soweit er sich gegen Richter des Bezirksgerichts St. Pölten und des Landesgerichts St.Pölten richtet, zu entscheiden haben.
Anmerkung
E65050 3N503.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:00300N00503.02.0320.000Dokumentnummer
JJT_20020320_OGH0002_00300N00503_0200000_000