TE OGH 2002/2/26 1N1/02

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Georg Helmut S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, infolge Ablehnung “aller Straf- und Zivilgerichte in Graz” den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Georg Helmut S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, infolge Ablehnung “aller Straf- und Zivilgerichte in Graz” den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Deshalb wurde zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. 11. 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Deshalb wurde zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. 11. 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 2. 1. 2002 (ON 19) begehrte der Antragsteller die “Verlegung des Gerichtsstandortes vom Landesgericht für ZRS Graz an das Landesgericht für ZRS Wien zufolge Involvierung aller Straf- und Zivilgerichte in Graz” in seinen Fall. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (1 N 518/99 mwN). Dem als Ablehnungsantrag zu wertenden Begehren des Antragstellers kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Grazer Straf- und Zivilrichter befangen sein sollten, sodass eine unzulässige Pauschalablehnung dieser Richter vorliegt. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag.Mit Schriftsatz vom 2. 1. 2002 (ON 19) begehrte der Antragsteller die “Verlegung des Gerichtsstandortes vom Landesgericht für ZRS Graz an das Landesgericht für ZRS Wien zufolge Involvierung aller Straf- und Zivilgerichte in Graz” in seinen Fall. Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (1 N 518/99 mwN). Dem als Ablehnungsantrag zu wertenden Begehren des Antragstellers kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Grazer Straf- und Zivilrichter befangen sein sollten, sodass eine unzulässige Pauschalablehnung dieser Richter vorliegt. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN zum Ablehnungsantrag.

Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E64672 1N1.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:00100N00001.02.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_00100N00001_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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