Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 436.037 Euro sA über den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß § 9 Abs 4 AHG folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 436.037 Euro sA über den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die "Bestimmung eines Amtshaftungsgerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG". Er strebt die Zuerkennung von 436.037 Euro sA an und behauptet, einen Schaden in dieser Höhe infolge rechtswidriger und schuldhafter Maßnahmen hoheitlicher Vollziehung durch richterliche Organe eines Bezirksgerichts, eines Landesgerichts und eines Oberlandesgerichts sowie durch Organe einer Staatsanwaltschaft erlitten zu haben.Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die "Bestimmung eines Amtshaftungsgerichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG". Er strebt die Zuerkennung von 436.037 Euro sA an und behauptet, einen Schaden in dieser Höhe infolge rechtswidriger und schuldhafter Maßnahmen hoheitlicher Vollziehung durch richterliche Organe eines Bezirksgerichts, eines Landesgerichts und eines Oberlandesgerichts sowie durch Organe einer Staatsanwaltschaft erlitten zu haben.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Es setzt also auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich demnach der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nd 17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01).Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Es setzt also auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich demnach der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nd 17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01).
Der Delegierungsantrag ist somit zurückzuweisen.
Anmerkung
E63261 01J00341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00034.01.1015.000Dokumentnummer
JJT_20011015_OGH0002_0010ND00034_0100000_000