TE OGH 2002/3/5 1Nd7/02

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen EUR 140.000,-- sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens und allfälliger Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens und allfälliger Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger gründet seinen beim Landesgericht Klagenfurt geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128). Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben (RIS-Justiz RS0108886) sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 ZPO (vgl 1 Nd 111/58) zu erfolgen.Der Kläger gründet seinen beim Landesgericht Klagenfurt geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128). Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben (RIS-Justiz RS0108886) sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, ZPO vergleiche 1 Nd 111/58) zu erfolgen.

Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E64866 1Nd7.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00007.02.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0010ND00007_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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