Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz Karl H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt (Protokollarantrag zu GZ 22 Nc 4/01f-5 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) wegen Fehlern von Richtern des Landesgerichts als Arbeitsgericht Graz und des Oberlandesgerichts Graz im Verfahren AZ 34 Cga 63/88 des Landes- als Arbeitsgerichts Graz gegen den Bund als Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung klageweise vorzugehen und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (stRsp 1 Nd 5/00 mwN uva). Die Bestimmung selbst regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (stRsp 1 Nd 5/00 mwN uva). Die Bestimmung selbst regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird.
Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E63951 01J00431European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00043.01.1212.000Dokumentnummer
JJT_20011212_OGH0002_0010ND00043_0100000_000