TE OGH 2002/6/11 1Nd16/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 123.903,85 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StEG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund von Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien befand sich der Kläger vom 12. 12. 1996 bis 22. 5. 1997 in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft. Gegen die Fortsetzung der Haft erhob der Kläger Beschwerden, denen das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 16. 1. 1997, AZ 23 Bs 1/97, und vom 27. 2. 1997, AZ 23 Bs 50/97, jeweils nicht Folge gab. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. 5. 2001 wurde dem Kläger - nach Freisprüchen in den gegen ihn geführten Strafverfahren - für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG ein Ersatzanspruch zugestanden. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die ihm durch die strafrechtliche Anhaltung entstandenen Schäden geltend. Sein Ersatzanspruch leitet sich auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab, das in den die Anhaltung betreffenden Strafverfahren die Fortsetzung der Haft verfügte. Zur Entscheidung des vom Kläger angestrengten Rechtsstreits wäre gemäß § 8 Abs 1 StEG zwar ausschließlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Im Instanzenzug hätte aber das Oberlandesgericht Wien über den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch zu entscheiden, sodass gemäß § 8 Abs 2 StEG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.Aufgrund von Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien befand sich der Kläger vom 12. 12. 1996 bis 22. 5. 1997 in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft. Gegen die Fortsetzung der Haft erhob der Kläger Beschwerden, denen das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 16. 1. 1997, AZ 23 Bs 1/97, und vom 27. 2. 1997, AZ 23 Bs 50/97, jeweils nicht Folge gab. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. 5. 2001 wurde dem Kläger - nach Freisprüchen in den gegen ihn geführten Strafverfahren - für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG ein Ersatzanspruch zugestanden. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die ihm durch die strafrechtliche Anhaltung entstandenen Schäden geltend. Sein Ersatzanspruch leitet sich auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab, das in den die Anhaltung betreffenden Strafverfahren die Fortsetzung der Haft verfügte. Zur Entscheidung des vom Kläger angestrengten Rechtsstreits wäre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StEG zwar ausschließlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Im Instanzenzug hätte aber das Oberlandesgericht Wien über den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch zu entscheiden, sodass gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StEG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.

Anmerkung

E65699 1Nd16.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00016.02.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20020611_OGH0002_0010ND00016_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten