TE OGH 2002/1/8 1Nd45/01

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Reinhold H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Er behauptet auch, durch "listige Täuschungen" in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahren "irritiert" worden zu sein. Im Zuge seiner Ausführungen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO.Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Er behauptet auch, durch "listige Täuschungen" in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahren "irritiert" worden zu sein. Im Zuge seiner Ausführungen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, ZPO.

Das Landesgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 28. 8. 2001 diesen Antrag ab. Infolge des vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, ein (nunmehriger) Richter des Rekursgerichts sei an der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens (GZ 1 R 116/96w-20) beteiligt gewesen. Daraufhin bestimmte der erkennende Senat das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über diesen Rekurs des Antragstellers.Das Landesgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 28. 8. 2001 diesen Antrag ab. Infolge des vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurses legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit der Begründung vor, ein (nunmehriger) Richter des Rekursgerichts sei an der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens (GZ 1 R 116/96w-20) beteiligt gewesen. Daraufhin bestimmte der erkennende Senat das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über diesen Rekurs des Antragstellers.

Das Oberlandesgericht Linz hob den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. 8. 2001 als nichtig auf und legte den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Linz hob den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. 8. 2001 als nichtig auf und legte den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva). Im vorliegenden Fall leitet der Antragsteller seinen Ersatzanspruch unter anderem aus "listigen Täuschungen" im Zuge des vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahrens ab, und zudem ist einer der damals erkennenden Richter nunmehr beim Oberlandesgericht Graz ernannt, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Da § 9 Abs 4 AHG gewährleisten soll, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne, sind im vorliegenden Verfahren weder das Landesgericht Klagenfurt noch das Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung berufen, vielmehr ist die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (vgl 1 Nd 39/01).Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva). Im vorliegenden Fall leitet der Antragsteller seinen Ersatzanspruch unter anderem aus "listigen Täuschungen" im Zuge des vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahrens ab, und zudem ist einer der damals erkennenden Richter nunmehr beim Oberlandesgericht Graz ernannt, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Da Paragraph 9, Absatz 4, AHG gewährleisten soll, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne, sind im vorliegenden Verfahren weder das Landesgericht Klagenfurt noch das Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung berufen, vielmehr ist die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten vergleiche 1 Nd 39/01).

Anmerkung

E64287 1Nd45.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00045.01.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20020108_OGH0002_0010ND00045_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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