TE OGH 2001/12/20 1Nd35/01

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich F*****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 100.000 S sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der klagende Rechtsanwalt begehrte mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage die Zahlung von 100.000 S sA mit dem Vorbringen, in dem zu AZ 5 C 641/98g des Bezirksgerichts Hietzing angestrengten Schadenersatzprozess aufgrund eines Verkehrsunfalls sei er durch die abändernde klageabweisende Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2000, AZ 36 R 512/99g (im Folgenden nur Berufungsentscheidung), rechtswidrig und schuldhaft an seinem Vermögen geschädigt worden.

Das Oberlandesgericht Wien bestimmte mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2001, AZ 14 Nc 5/01v, gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache als zuständig. Der dort zuständige Verhandlungsrichter zeigte indes am 10. September 2001 an, dass an der Berufungsentscheidung der derzeitige Präsident des Landesgerichts Korneuburg als Vorsitzender mitgewirkt habe. Überdies sei der Verhandlungsrichter Referent in einem Senat, dessen Vorsitzender der derzeitige Präsident des Landesgerichts Korneuburg sei. Schließlich zeigte der Vorsitzende des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien an, dass auch Dr. Andreas Lindner - der derzeit Richter des Oberlandesgerichts Wien sei - Mitglied des Berufungssenats bei dessen inkriminierter Entscheidung gewesen sei.Das Oberlandesgericht Wien bestimmte mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2001, AZ 14 Nc 5/01v, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache als zuständig. Der dort zuständige Verhandlungsrichter zeigte indes am 10. September 2001 an, dass an der Berufungsentscheidung der derzeitige Präsident des Landesgerichts Korneuburg als Vorsitzender mitgewirkt habe. Überdies sei der Verhandlungsrichter Referent in einem Senat, dessen Vorsitzender der derzeitige Präsident des Landesgerichts Korneuburg sei. Schließlich zeigte der Vorsitzende des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien an, dass auch Dr. Andreas Lindner - der derzeit Richter des Oberlandesgerichts Wien sei - Mitglied des Berufungssenats bei dessen inkriminierter Entscheidung gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die in § 9 Abs 4 AHG genannten Voraussetzungen für die neuerliche Bestimmung eines anderen Gerichts, diesmal außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien, vor.Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet, es liegen aber auch die in Paragraph 9, Absatz 4, AHG genannten Voraussetzungen für die neuerliche Bestimmung eines anderen Gerichts, diesmal außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien, vor.

Denn die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird. Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu engen Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ableitbaren Grundsätze auf ähnliche Sachverhalte. Danach muss aber auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn dieser Richter - wie hier - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und deren Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegende weitere Ansprüche zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nd 28/00 ua).Denn die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird. Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu engen Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ableitbaren Grundsätze auf ähnliche Sachverhalte. Danach muss aber auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn dieser Richter - wie hier - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und deren Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegende weitere Ansprüche zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nd 28/00 ua).

Bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden verlangt die notwendige Delegation auch eine inhaltliche Abänderung einer bereits getroffenen Delegierungsentscheidung des vom Delegierungsgrund betroffenen Oberlandesgerichts durch den Obersten Gerichtshof.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E64209 1Nd35.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00035.01.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0010ND00035_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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