TE OGH 2002/9/23 1Nd14/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** GmbH i. L., vertreten durch den Liquidator Ing. Herbert O*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.

Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller beabsichtigt eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel AHG2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.). Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel AHG2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.). Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E66843 1Nd14.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00014.02.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20020923_OGH0002_0010ND00014_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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