TE OGH 2001/12/5 1Nd33/01

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Veröffentlicht am 05.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Johann Andreas P*****, gegen die Antragsgegner 1.) Dr. Herbert P***** und 2.) Republik Österreich wegen Schadenersatz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich allenfalls daran anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich allenfalls daran anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen Richter und die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seinen Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ab, so dass ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Landesgericht zu bestimmen ist. In Anbetracht der mit den Beschlüssen 1 Nd 5/01, 1 Nd 12/01 und 1 Nd 13/01, 1 Nd 24/01, 1 Nd 26/01 in offenbar gleichgelagerten Verfahren dieses Antragstellers erfolgten Bestimmungen des Landesgerichts Innsbruck als zuständig ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E63872 01J00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00033.01.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20011205_OGH0002_0010ND00033_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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