TE OGH 2002/4/30 1Ob80/02z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zur AZ 2 Cg 272/01g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Rudolf W*****, Rechtsanwalt in *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Maximiliane H*****, wegen Feststellung eines Fischereirechts (Streitwert 72.672,83 EUR) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. Februar 2002, GZ 12 Nc 1/02i-3, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung, "Eigentümer und Fischereiberechtigter" eines bestimmten Fischereirechts zu sein. Die Klage wurde beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 31. 12. 2001 (Einlangen) beantragte der Kläger gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz. Er sei halbseitig gelähmt und rollstuhlgebunden. Ohne eine solche Delegierung werde er an der Verhandlung nicht teilnehmen können, weil sich im Gebäude des angerufenen Landesgerichts kein Lift befinde und die Verhandlungssäle im Erdgeschoss nur über hohe, mit einem Rollstuhl nicht überwindbare Stufen erreichbar seien.

Der Beklagte und das Erstgericht sprachen sich gegen eine Delegierung aus. Das Erstgericht berichtete, "die hohen Stufen zum Erdgeschoß" des Gerichtsgebäudes seien schon wiederholt mit Rollstühlen überwunden worden. Der Kläger könne in seiner Wohnung als Partei vernommen werden. Sein Antrag beruhe ausschließlich auf "Verschleppungsabsicht".

Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsanrag ab. Nach seinen rechtlichen Erwägungen ist die Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN im Falle des Widerstands des Prozessgegners auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie setzte voraus, dass ihre Zweckmäßigkeit im Interesse beider Parteien "klar erkennbar" sei. Daran mangle es im Anlassfall. Die Parteien und die Gemeinschuldnerin wohnten im Sprengel des angerufenen Landesgerichts. Außerdem sei der Anreiseweg eines beantragten Zeugen nach Ried im Innkreis wesentlich kürzer als der nach Linz. Schließlich seien die Stufen zu den Verhandlungssälen im Erdgeschoß des angerufenen Landesgerichts "durchaus mit einem Rollstuhl überwindbar". Jedenfalls sei aber die allenfalls erforderliche Mithilfe mehrerer Personen bei Überwindung dieser Stufen mit einem Rollstuhl "die adäquatere Reaktion ... als die Delegierung an ein anderes Gericht, mit der für alle Beteiligte eine wesentliche Erhöhung der Kosten verbunden wäre".

Der zulässige Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat sprach in den Entscheidungen 1 Ob 325/98w und 1 Ob 2232/96h aus, Delegierungsbeschlüsse seien "innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO" anfechtbar. Soweit dieser Rechtssatz in der Entscheidung 1 Ob 325/98w auch auf die Entscheidung 1 Ob 2194/96w gestützt wurde, ist dort - sowie in der weiteren Entscheidung 9 ObA 150/98v - lediglich davon die Rede, dass die Entscheidung des übergeordneten Gerichts in der Delegierungsfrage anfechtbar sei, wenn sich "kein Rechtsmittelausschluss aus allgemeinen Rekursbeschränkungen" ergebe. Eine solche allgemeine Beschränkung ist jedoch bei der Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, soweit sie funktionell als Erstgericht einschritten, nur aus § 517 ZPO (Ballon in Fasching2 I § 31 Rz 12; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 6), nicht dagegen auch aus § 528 ZPO ableitbar, ist doch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Überprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rekursgericht (Ballon in Fasching2 I § 31 Rz 12). Soweit den Rechtsmittelausschlüssen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO eine über ihren engeren Anwendungsbereich - Überprüfung rekursgerichtlicher Beschlüsse - hinausreichende Bedeutung für die Begrenzung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs zukommt, kann das bei Entscheidungen in Delegierungsfragen, die Oberlandesgerichte funktionell als erste Instanz erließen, nicht zum Tragen kommen. Ist etwa nach § 9 Abs 4 AHG schon das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu delegieren, so ist das kein Beschluss "über die Verfahrenshilfe", sondern ein solcher aus Anlass des Verfahrenshilfeantrags (1 Ob 325/98w1 Ob 2194/96w). Nichts anderes gälte, wenn sich eine funktionell erstinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Delegierungsfrage auf einen Besitzstörungsprozess bezöge. Überdies war weder in der Entscheidung 1 Ob 325/98w noch in der Entscheidung 1 Ob 2232/96h eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen. In der erstgenannten Entscheidung wurde auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, auf deren Boden der Rekurs erfolglos blieb. In der zweitgenannten Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der Oberste Gerichtshof "bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht" vertreten habe. Hätte der erkennende Senat dort etwa auch die Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 Abs 1 ZPO für anwendbar gehalten, so hätte er über die erhobenen Rekurse in beiden Fällen nicht in der Sache abgesprochen, sondern hätte sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Soweit daher in den zitierten Entscheidungen obiter betont wurde, die Anfechtbarkeit von Delegierungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in erstgerichtlicher Funktion unterliege auch den Grenzen des § 528 ZPO, ist daran nicht weiter festzuhalten.1. Der erkennende Senat sprach in den Entscheidungen 1 Ob 325/98w und 1 Ob 2232/96h aus, Delegierungsbeschlüsse seien "innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO" anfechtbar. Soweit dieser Rechtssatz in der Entscheidung 1 Ob 325/98w auch auf die Entscheidung 1 Ob 2194/96w gestützt wurde, ist dort - sowie in der weiteren Entscheidung 9 ObA 150/98v - lediglich davon die Rede, dass die Entscheidung des übergeordneten Gerichts in der Delegierungsfrage anfechtbar sei, wenn sich "kein Rechtsmittelausschluss aus allgemeinen Rekursbeschränkungen" ergebe. Eine solche allgemeine Beschränkung ist jedoch bei der Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, soweit sie funktionell als Erstgericht einschritten, nur aus § 517 ZPO (Ballon in Fasching2 römisch eins § 31 Rz 12; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 6), nicht dagegen auch aus § 528 ZPO ableitbar, ist doch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Überprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rekursgericht (Ballon in Fasching2 I § 31 Rz 12). Soweit den Rechtsmittelausschlüssen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO eine über ihren engeren Anwendungsbereich - Überprüfung rekursgerichtlicher Beschlüsse - hinausreichende Bedeutung für die Begrenzung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs zukommt, kann das bei Entscheidungen in Delegierungsfragen, die Oberlandesgerichte funktionell als erste Instanz erließen, nicht zum Tragen kommen. Ist etwa nach § 9 Abs 4 AHG schon das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu delegieren, so ist das kein Beschluss "über die Verfahrenshilfe", sondern ein solcher aus Anlass des Verfahrenshilfeantrags (1 Ob 325/98w1 Ob 2194/96w). Nichts anderes gälte, wenn sich eine funktionell erstinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Delegierungsfrage auf einen Besitzstörungsprozess bezöge. Überdies war weder in der Entscheidung 1 Ob 325/98w noch in der Entscheidung 1 Ob 2232/96h eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen. In der erstgenannten Entscheidung wurde auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, auf deren Boden der Rekurs erfolglos blieb. In der zweitgenannten Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der Oberste Gerichtshof "bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht" vertreten habe. Hätte der erkennende Senat dort etwa auch die Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 Abs 1 ZPO für anwendbar gehalten, so hätte er über die erhobenen Rekurse in beiden Fällen nicht in der Sache abgesprochen, sondern hätte sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Soweit daher in den zitierten Entscheidungen obiter betont wurde, die Anfechtbarkeit von Delegierungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte in erstgerichtlicher Funktion unterliege auch den Grenzen des § 528 ZPO, ist daran nicht weiter festzuhalten.

Die bisherigen Erwägungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht.

Das Feststellungsbegehren war von der Vorinstanz auch nicht zu bewerten, weil der Oberste Gerichtshof, der funktionell als zweite Instanz einschreitet, bei Beurteilung der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses nach § 517 ZPO - abgesehen von einer offenkundigen Unterbewertung - an den vom Kläger angegebenen Streitwert, der hier 72.672,83 EUR beträgt, gebunden ist (vgl Kodek in Rechberger aaO § 517 Rz 1 mN aus der Rsp).Das Feststellungsbegehren war von der Vorinstanz auch nicht zu bewerten, weil der Oberste Gerichtshof, der funktionell als zweite Instanz einschreitet, bei Beurteilung der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses nach § 517 ZPO - abgesehen von einer offenkundigen Unterbewertung - an den vom Kläger angegebenen Streitwert, der hier 72.672,83 EUR beträgt, gebunden ist vergleiche Kodek in Rechberger aaO § 517 Rz 1 mN aus der Rsp).

2. In der Sache tritt der Oberste Gerichtshof der Begründung im angefochtenen Beschluss bei. Dieser Hinweis genügt gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO. Dem sei nur noch hinzugefügt, dass dem bisherigen Akteninhalt - entgegen den soweit auf einer unzulässigen Neuerung beruhenden Rekursausführungen - nicht zu entnehmen ist, der Gesundheitszustand des Klägers sei "dermaßen heikel und riskant", dass "jegliche Fortbewegung ohne entsprechende technische Hilfsmittel vermieden werden" müsse.

Textnummer

E65358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00080.02Z.0430.000

Im RIS seit

30.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten