TE OGH 2001/12/21 1Nd27/01

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef M*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt eine - erkennbar an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete - Amtshaftungsklage ohne Angabe eines Begehrens und noch ohne hinreichend schlüssige Begründung. Immerhin ist noch erkennbar, dass er einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in einer Verfahrenshilfesache als amtshaftungsbegründend ansieht. Verfahrenshilfe wird im Antrag nicht begehrt.

Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die in § 9 Abs 4 AHG genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien vor. Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs (auch zweiter Instanz) nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.Damit ist zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet, es liegen aber auch die in Paragraph 9, Absatz 4, AHG genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien vor. Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs (auch zweiter Instanz) nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E64286 1Nd27.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00027.01.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20011221_OGH0002_0010ND00027_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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