TE OGH 2002/4/23 1Nd10/02

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Josef M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen Amtshaftung, AZ 30 Nc 10010/02v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie für den allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei erkennbar ist, dass er aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. März 1999, GZ 14 R 21/99g, Ersatzansprüche ableiten will.

Rechtliche Beurteilung

Damit wäre zwar gemäß § 9 Abs 1 AHG die ausschließliche Zuständigkeit des (vorlegenden) Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begründet. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines anderen Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien vor. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0056449); der Anwendungsbereich dieser Delegierungsvorschrift erstreckt sich somit auch auf Verfahrenshilfeanträge (1 Nd 39/00 ua).Damit wäre zwar gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG die ausschließliche Zuständigkeit des (vorlegenden) Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begründet. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines anderen Gerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien vor. Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, dass alle Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0056449); der Anwendungsbereich dieser Delegierungsvorschrift erstreckt sich somit auch auf Verfahrenshilfeanträge (1 Nd 39/00 ua).

Die Sache ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren. Das als zuständig bestimmte Landesgericht Linz wird vor einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu klären haben, ob der Kläger hier denselben Anspruch geltend machen will, der der bereits mit Beschluss vom 21. 12. 2001, GZ 1 Nd 27/01, an das Landesgericht Linz delegierten Klage zu Grunde liegt.

Anmerkung

E65340 1Nd10.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00010.02.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20020423_OGH0002_0010ND00010_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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