Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Georg N*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller richtete an das Landesgericht Wels einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er einen nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Schaden geltend machen wolle. Dieses Gericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 17. 7. 2001, GZ 3 Nc 8/01d-2, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies mit Beschluss vom 30. 7. 2001 den Verfahrenshilfeantrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 230a ZPO dem Landesgericht Salzburg. Dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß § 9 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen Verhalten auch von Organen des Landesgerichts Salzburg ableite.Der Antragsteller richtete an das Landesgericht Wels einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er einen nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Schaden geltend machen wolle. Dieses Gericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 17. 7. 2001, GZ 3 Nc 8/01d-2, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies mit Beschluss vom 30. 7. 2001 den Verfahrenshilfeantrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 230 a, ZPO dem Landesgericht Salzburg. Dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen Verhalten auch von Organen des Landesgerichts Salzburg ableite.
Das Oberlandesgericht Linz bestimmte zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsprozess gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels.Das Oberlandesgericht Linz bestimmte zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsprozess gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Wels.
Der Antragsteller begehrt nun die Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Baden bei Wien habe, seine "mitgeschädigten Gläubiger", die sich dem Verfahren als Nebenintervenienten anschließen würden, in Niederösterreich ansässig seien, und deswegen gemäß § 30 JN (gemeint: § 31 JN) die Delegation an das Landesgericht Wiener Neustadt zweckmäßig wäre, zumal sich alle zu vernehmenden Zeugen in Niederösterreich befänden.Der Antragsteller begehrt nun die Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Baden bei Wien habe, seine "mitgeschädigten Gläubiger", die sich dem Verfahren als Nebenintervenienten anschließen würden, in Niederösterreich ansässig seien, und deswegen gemäß Paragraph 30, JN (gemeint: Paragraph 31, JN) die Delegation an das Landesgericht Wiener Neustadt zweckmäßig wäre, zumal sich alle zu vernehmenden Zeugen in Niederösterreich befänden.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Delegation gemäß § 31 JN ist die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 31 JN mwN). Die Gerichtsanhängigkeit tritt erst mit der Überreichung der Klage bei Gericht - mit deren Einlangen in der Einlaufstelle - ein (Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO Rz 1 zu § 232 ZPO). Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf es noch einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, wofür das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels bestimmte. Warum zur Erledigung dieses Antrags eine Delegation zweckmäßig sein sollte, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen. Ob sich in einem späteren Verfahrensstadium - nach Klagseinbringung - eine Delegation als zweckmäßig erweisen könnte, ist derzeit nicht zu beurteilen.Voraussetzung für die Delegation gemäß Paragraph 31, JN ist die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 31, JN mwN). Die Gerichtsanhängigkeit tritt erst mit der Überreichung der Klage bei Gericht - mit deren Einlangen in der Einlaufstelle - ein (Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 232, ZPO). Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf es noch einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, wofür das Oberlandesgericht Linz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Wels bestimmte. Warum zur Erledigung dieses Antrags eine Delegation zweckmäßig sein sollte, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen. Ob sich in einem späteren Verfahrensstadium - nach Klagseinbringung - eine Delegation als zweckmäßig erweisen könnte, ist derzeit nicht zu beurteilen.
Der Antrag auf Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium abzuweisen, ohne dass es der Abforderung der gemäß § 31 Abs 3 JN nötigen Äußerungen bedürfte.Der Antrag auf Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium abzuweisen, ohne dass es der Abforderung der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN nötigen Äußerungen bedürfte.
Anmerkung
E62780 01J00281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00028.01.0906.000Dokumentnummer
JJT_20010906_OGH0002_0010ND00028_0100000_000