Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Robert S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines
Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor,
ein Richter des Landesgerichts für Zivilrechssachen Wien und ein
Richter des Oberlandesgerichts Wien seien - offenkundig anlässlich
der Entscheidungen über einen vorherigen Verfahrenshilfeantrag - an
der Aufklärung seiner Rechtssache "nicht sehr interessiert" gewesen,
deren "Hauptinteresse" habe vielmehr darin bestanden, ihn "aus dem
sozialen Netz hinauszudrängen". Der Richter des Landesgerichts habe
seinen "gesamten persönlichen Lebensbereich ... wider besseres Wissen
absichtlich falsch dargestellt", der Richter des Oberlandesgerichts
habe ihn "in der Frage der Abhöraktionen ... belogen".
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 31. 7. 2002 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 31. 7. 2002 zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).
Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E66553 1Nd21.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00021.02.0814.000Dokumentnummer
JJT_20020814_OGH0002_0010ND00021_0200000_000