TE OGH 2002/8/14 1Nd21/02

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Veröffentlicht am 14.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Robert S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

                             Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines

Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor,

ein Richter des Landesgerichts für Zivilrechssachen Wien und ein

Richter des Oberlandesgerichts Wien seien - offenkundig anlässlich

der Entscheidungen über einen vorherigen Verfahrenshilfeantrag - an

der Aufklärung seiner Rechtssache "nicht sehr interessiert" gewesen,

deren "Hauptinteresse" habe vielmehr darin bestanden, ihn "aus dem

sozialen Netz hinauszudrängen". Der Richter des Landesgerichts habe

seinen "gesamten persönlichen Lebensbereich ... wider besseres Wissen

absichtlich falsch dargestellt", der Richter des Oberlandesgerichts

habe ihn "in der Frage der Abhöraktionen ... belogen".

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 31. 7. 2002 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 31. 7. 2002 zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).

Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E66553 1Nd21.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00021.02.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20020814_OGH0002_0010ND00021_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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