TE OGH 2002/8/14 1Nd23/02

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Veröffentlicht am 14.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10028/02p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alfred P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien habe sich in einer Verfahrenshilfesache als Rekurssenat "nahtlos" der "Rechtsverweigerung der I. Instanz", nämlich durch das Handelsgericht Wien angeschlossen. Dadurch sei die ihn betreffende "Existenzzerstörung" fortgeführt worden.Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien habe sich in einer Verfahrenshilfesache als Rekurssenat "nahtlos" der "Rechtsverweigerung der römisch eins. Instanz", nämlich durch das Handelsgericht Wien angeschlossen. Dadurch sei die ihn betreffende "Existenzzerstörung" fortgeführt worden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 1. 8. 2002 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 1. 8. 2002 zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).

Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E66554 1Nd23.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00023.02.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20020814_OGH0002_0010ND00023_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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