TE OGH 2002/2/26 1Nd6/02

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 199,95 sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Amtshaftungsanspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Amtshaftungsanspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Anmerkung

E64673 1Nd6.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00006.02.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0010ND00006_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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