Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde B***** wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringens einer Amtshaftungsklage infolge Vorlage der Akten durch das Oberlandesgericht Linz "zur Delegierung eines anderen Oberlandesgerichts" gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde B***** wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringens einer Amtshaftungsklage infolge Vorlage der Akten durch das Oberlandesgericht Linz "zur Delegierung eines anderen Oberlandesgerichts" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Erledigung des vom Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. März 2002, GZ 1 Nc 10004/02v-5, erhobenen Rekurses wird abgelehnt.Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Erledigung des vom Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. März 2002, GZ 1 Nc 10004/02v-5, erhobenen Rekurses wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein seinen Behauptungen zufolge rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Ried im Innkreis bei seiner Verurteilung zu AZ 8 E Vr 739/99 des Landesgerichts Ried im Innkreis. Er behauptet aber nicht auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, das im genannten Strafverfahren als Beschwerdegericht die Abweisung eines vom Antragsteller eingebrachten Wiederaufnahmsantrags bestätigt hat. Wenngleich das zuletzt genannte Gericht über diese Beschwerde des im Strafverfahren verurteilten Antragstellers zu entscheiden hatte, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, zumal der Ersatzanspruch des Antragstellers gerade nicht aus dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, sondern nur aus einem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Ried im Innkreis abgeleitet wird.Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein seinen Behauptungen zufolge rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Ried im Innkreis bei seiner Verurteilung zu AZ 8 E römisch fünf r 739/99 des Landesgerichts Ried im Innkreis. Er behauptet aber nicht auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, das im genannten Strafverfahren als Beschwerdegericht die Abweisung eines vom Antragsteller eingebrachten Wiederaufnahmsantrags bestätigt hat. Wenngleich das zuletzt genannte Gericht über diese Beschwerde des im Strafverfahren verurteilten Antragstellers zu entscheiden hatte, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, zumal der Ersatzanspruch des Antragstellers gerade nicht aus dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, sondern nur aus einem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Ried im Innkreis abgeleitet wird.
Anmerkung
E65341 1Nd11.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00011.02.0423.000Dokumentnummer
JJT_20020423_OGH0002_0010ND00011_0200000_000