Herr Ing F S hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom
****199*, Zl 3-*****-9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO) 1960, fristgerecht am ****199* Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr H A. K
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
****199* über
diese Berufung am ***199* wie folgt entschieden:
I
Der gegen Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Berufung wird
gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis
im Umfange
dieses Punktes 2 aufgehoben.
Gleichzeitig wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes
(VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991,
die Einstellung des diesen Punkt 2 betreffenden
Verwaltungsstrafverfahrens
verfügt.
II
Der gegen die Punkte 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen
Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche
Straferkenntnis im Umfange dieser beiden Punkte mit der Maßgabe bestätigt, daß
die Tatbeschreibung zu Punkt 3 durch Anfügen des Nebensatzes weil Sie mit der
rechten Fahrzeugseite des von Ihnen gelenkten LKWs den abgestellten LKW **-****
streiften ergänzt wird und die die Punkte 1 und 3 betreffende
Tatortbezeichnung
auf M******, S*******straße ** abgeändert wird.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2
VStG einen Betrag von S 720,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und die Kosten des Verfahrens
erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom ****199*, Zl 3-*****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft M den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am ****199*,
um **** Uhr, in M******, S*******straße **, als Lenker des Fahrzeuges LKW *-
******,
1.
das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand;
2.
nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit
dem
Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und
ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte;
3.
nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen nach §§ 99 Abs 2 lit a, 4 Abs 1 lit a,
jeweils StVO (Punkt 1), §§ 99 Abs 3 lit b, 4 Abs 5, jeweils StVO (Punkt 2) und §§ 99 Abs 3 lit a, 7 Abs 1, jeweils StVO (Punkt 3) verhängte die Erstbehörde zu
Punkt 1 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO, zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO und
zu Punkt 3 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen und zwar zu Punkt 1 S 3.000,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), zu Punkt 2 S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu Punkt 3 S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und schrieb gemäß § 64 Abs 2 VStG einen
Kostenbeitrag von insgesamt S 560,-- vor.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am ****199* im
wesentlichen mit der Begründung Berufung, den ihm zur Last gelegten Unfall gar
nicht bemerken haben können, weil sich dieser nicht zugetragen habe. Er habe den M*********-LKW (=Tatfahrzeug) im gleichen Zustand, in dem er ihn
übernommen habe, zurückgestellt.
Laut Darstellung des Unfallsgegners H K soll die Berührung an der
linken Seite
des abgestellten LKWs mit der rechten Seite des flüchtigen LKWs
stattgefunden
haben.
Dementgegen sei bei Besichtigung des Tatfahrzeuges durch RevInsp L
lediglich
eine Berührungsbeschädigung an der linken vorstehenden Bordwandkante des
Tatfahrzeuges festgestellt worden, die in keinem Zusammenhang mit
dem in Rede
stehenden Verkehrsunfall stehen könne.
Da vom erhebenden Gendarmeriebeamten keine Beschädigung an der
rechten Seite des Tatfahrzeuges festgestellt worden sei, könne der Beschuldigte auch nicht mit dem
gegenständlichen Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden. Im übrigen könne die Beschädigung des vorfallsgegnerischen LKWs schon vor oder
auch nach der vom Beschuldigten mit dem Tatfahrzeug vorgenommenen
Fahrt erfolgt
sein.
Der Rechtsmittelwerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.
Mit Schreiben vom ****199* teilte die Bezirkshauptmannschaft M mit, vom Recht
einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und keine
Stellungnahme
abzugeben.
Gemäß § 51 e Abs 1 VStG führte die Berufungsbehörde am ****199* eine öffentliche
mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten durch, anläßlich welcher
auch die Einvernahme der Zeugen H K und RevInsp H L erfolgte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1. Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Behörde hätte innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 VStG fallbezogen sechsmonatigen, daher am 19.04.1994 abgelaufenen, Verfolgungsverjährungsfrist
eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vornehmen müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der in Rede
stehenden
Verwaltungsübertretung zu verhindern.
Das Tatbild der aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht
in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem
Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub
erstattet
wird (VwGH 08.01.1968, 1351/67).
Eine Verpflichtung zum Nachweis der Identität besteht nicht, sondern lediglich
eine Meldepflicht unter der Voraussetzung, daß ein Nachweis der Identität nicht
erfolgt ist
(VwGH 13.11.1981, 81/02/0131).
Dem Betroffenen kann nach § 4 Abs 5 StVO somit nur zur Last gelegt werden,
unterlassen zu haben, die nächste (fallbezogen) Gendarmeriedienststelle zu
verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis dem Geschädigten gegenüber
unterblieben ist, nicht aber, unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort
seine Identität bekanntzugeben, da eine Verpflichtung zum Nachweis
der Identität
nicht besteht (VwGH 19.03.1987, 86/02/0059, uva).
Fallbezogen bedeutet dies, daß dem Beschuldigten nach § 4 Abs 5 StVO nur zur Last gelegt werden kann, unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis dem Geschädigten gegenüber unterblieben ist, nicht jedoch - wie in der schriftlichen
Anzeige des Gendarmeriepostens M****** vom ****199*, GZ P-****/9*, unter der Rubrik Darstellung der Tat angelastet, unterlassen zu haben, dem Zweitbeteiligten H K seine Identität nachzuweisen bzw. den Verkehrsunfall
unverzüglich auf der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
Die Anzeige enthält somit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5
StVO lediglich einen unzulässigen Tatvorwurf, demzufolge stellt das auf diese Anzeige bezugnehmende erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom ****199* um
niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten, wobei ihm nach Vorhalt des
angezeigten Sachverhaltes ausdrücklich zur Last zu legen wäre, daß er durch die Verwirklichung dieses Sachverhaltes u.a. die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, keine taugliche Verfolgungshandlung
hinsichtlich des zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses
angelasteten
Deliktes dar.
Eine taugliche Verfolgungshandlung hat die Tat hinsichtlich aller, der späteren
Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig zu umschreiben.
Die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen F S vom ****199* bezeichnet
den Vernehmungsgegenstand lediglich mit Übertretung am ****199* in M******.
Der Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme vom ****199*, welche den Vernehmungsgegenstand ebenfalls lediglich mit Übertretung am ****199* in M******
bezeichnet, ist nicht zu entnehmen, welche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten
erhoben wurden, insbesondere beinhaltet die Niederschrift keinen Hinweis darauf,
daß dem Beschuldigten ein eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO
betreffender Sachverhalt konkret vorgehalten worden wäre. Die Angaben des Beschuldigten beschränken sich darauf, daß der Übernehmer bei
Fahrzeugrückgabe keinen Schaden festgestellt habe, und im übrigen auf die beim
Gendarmerieposten M****** getätigten Angaben des Rechtsmittelwerbers verwiesen
wird, welche jedoch keine Äußerung zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO enthalten.
Das erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom ****199* enthält überhaupt keinen
Tatvorwurf, der an den Zeugen K ergangene Ladungsbescheid vom ****199*
bezeichnet den zu bearbeitenden Vorfall, abgesehen von der Zeit- und Ortangabe,
lediglich mit Verkehrsunfall, ohne jedoch dem Beschuldigten eine
konkrete
Tathandlung anzulasten.
Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen K vom ***199* vermerkt als
Gegenstand der Vernehmung §§ 4/1a, 4/1c und 4/5 StVO. Da sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst, nicht jedoch auf die
rechtliche Wertung zu beziehen hat, genügt die bloße Bezugnahme auf verletzte
Verwaltungsvorschriften zur Vornahme einer tauglichen Verfolgungshandlung nicht.
Die Angaben des Zeugen erschöpfen sich in der Darstellung des Unfallherganges,
der Wahrnehmbarkeit der Kollision sowie des Unterlassens des sofortigen
Anhaltens des Tatfahrzeuges nach dem Unfall. Die Niederschrift enthält jedoch
keine Angaben des Zeugen bezüglich der dem Beschuldigten zu Punkt 2 des
angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tat (Verletzung der Meldepflicht).
Weitere vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte, eventuelle
Verfolgungshandlungen sind im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, von dessen
Vollständigkeit die Berufungsbehörde ausgeht, nicht enthalten (die nächste
Behördenhandlung stellt das erstbehördliche Rechtshilfeersuchen vom
****199*
dar).
Da keine der oben angeführten, innerhalb der am ****199* abgelaufenen
Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommenen, Behördenhandlungen eine taugliche,
den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung darstellt,
trat bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung die Verfolgungsverjährung ein.
Das trotz der hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO
eingetretenen Verfolgungsverjährung von der Erstbehörde erlassene Straferkenntnis vom ****199* ist daher im Umfange des Punktes 2 inhaltlich
rechtswidrig und war aus diesem Grunde aufzuheben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Umfange des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen.
2.
Zu den Punkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:
a. ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT:
Der Beschuldigte Ing F S lenkte am ****199*, um **** Uhr, in M******,
S*******straße **, den ihm von der Firma M********* zur Durchführung eines
Transportes (Selbstabholung von Möbeln) überlassenen LKW *-****** und streifte
dabei mit der rechten Seite des von ihm chauffierten Fahrzeuges den linken
Außenspiegel des von H K am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKWs **-****,
wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstand (vorfallsgegnerischer LKW:
Bruch des Glases und Verbiegung des Gestänges des in einer Höhe von 153 cm - 180 cm befindlichen linken Außenspiegels; Tatfahrzeug: auf der roten Plane im Bereich der rechten Bordwandkante in einer Höhe von 156 cm - 180 cm
schwarze
Plastikspuren sowie ein frischer Riß).
Der Beschuldigte setzte nach der Kollision seine Fahrt, ohne
anzuhalten, fort.
b. BEWEISWÜRDIGUNG:
Eigenen Angaben zufolge lenkte der Beschuldigte das Tatfahrzeug zur Tatzeit am
Tatort.
Die Feststellungen zum Verkehrsunfall und den dadurch verursachten Sachschaden
gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen H K und RevInsp H L.
Der mehrfach unter Wahrheitspflicht stehend einvernommene Zeuge K schilderte
widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend, in unmittelbarer Nähe zum von
ihm abgestellten vorfallsgegnerischen LKW gestanden zu sein, als er ein aus
Richtung des Abstellortes seines LKWs kommendes, lautes und
deutliches, Geräusch
(Kracher, Knall) gehört habe.
Beim sofortigen Blick auf seinen LKW habe er die Beschädigung des
linken
Außenspiegels und das links an seinem LKW vorbeifahrende M*********-Fahrzeug,
dessen Kennzeichen er unverzüglich notiert habe, gesehen. Die Abstellrichtung
seines LKWs und die Fahrtrichtung des Tatfahrzeuges seien gleich gewesen. Das
vom Zeugen wahrgenommene Geräusch sei eindeutig der Kollision des Tatfahrzeuges
mit dem Außenspiegel des vorfallsgegnerischen LKWs und der dabei verursachten
Beschädigung zuzuordnen gewesen, diese Kontaktierung habe nur durch das
Tatfahrzeug erfolgen können, weil zu dieser Zeit kein anderes Fahrzeug am
abgestellten LKW vorbeigefahren sei, insbesondere habe sich vor dem vom Zeugen
wahrgenommenen Tatfahrzeug kein anderes Fahrzeug (wie insbesondere
ein weiterer
M*********-LKW) befunden.
Der Zeuge deponierte weiters, daß der vorfallsgegnerische LKW erst
kurz vor der Kollision am Abstellort im schadensfreien Zustand abgestellt worden sei.
Der die infolge der vom Zeugen K erstatteten Anzeige veranlaßten Erhebungen
durchführende Gendarmeriebeamte RevInsp L gab zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht stehend in der Berufungsverhandlung einvernommen an, noch am
Tattag das Tatfahrzeug hinsichtlich unfallkausaler Beschädigungen besichtigt zu
haben. Dabei habe er einen im Bereich der seitlich vorstehenden Bordwandkante
befindlichen Schaden, welcher eindeutig dem angezeigten Unfall zuzuordnen
gewesen sei und mit dem am vorfallsgegnerischen LKW festgestellten
Schaden
korrespondiert habe, festgestellt.
Dieses Besichtigungsergebnis habe er auch in der schriftlichen
Anzeige des Gendarmeriepostens M****** vom ****199*, GZ P-****/9*, angeführt. Der Umstand, daß in der schriftlichen Anzeige ein im Bereich der linken
Bordwandkante des Tatfahrzeuges befindlicher Schaden beschrieben werde, welcher
mit dem vom Zeugen K dargestellten Unfallshergang, wonach der Streifkontakt mit
der rechten Seite des Tatfahrzeuges erfolgt sei, nicht korreliere, beruhe auf
einem, dem Zeugen RevInsp L bei Abfassung der schriftlichen Anzeige unterlaufenen, offenkundigen Versehen (Schreibfehler), dessen zufolge die rechte
Bordwandkante des Tatfahrzeuges als linke Bordwandkante bezeichnet worden sei.
Der Zeuge verwies mit Nachdruck darauf, daß das Tatfahrzeug dem gegenständlichen
Verkehrsunfall eindeutig zuordenbare Schäden aufgewiesen habe,
welche
Feststellung in der Anzeige wiedergegeben sei.
Wäre vom Zeugen RevInsp L tatsächlich ein auf der linken Seite des Tatfahrzeuges
befindlicher Schaden festgestellt worden, hätte dieser in keinen Zusammenhang
mit dem gegenständlichen Unfall gebracht werden können, worauf in
der Anzeige
auch ausdrücklich hingewiesen worden wäre.
Dementgegen finde sich in der gegenständlichen Anzeige kein
derartiger Vermerk
und nicht der geringste Hinweis, daß die bei der Besichtigung festgestellte
Beschädigung des Tatfahrzeuges nicht vorfallkausal sei, sondern werde
ausdrücklich auf die Korrespondenz der am Tatfahrzeug und am vorfallsgegnerischen LKW festgestellten Schäden hingewiesen, was bestätige, daß
bei der Seitenbezeichnung der Bordwandkante ein offensichtlicher
Schreibfehler
unterlaufen sei.
Die Berufungsbehörde erachtete die von den, einen sehr guten Eindruck
hinterlassenden, Zeugen K und RevInsp L überzeugend getätigten, nachvollziehbaren Angaben als glaubwürdig, zumal ein Grund, aus welchem die zum Beschuldigten völlig fremden Zeugen diesen wahrheitswidrig belasten und sich
dadurch strafgerichtlicher Verfolgung (RevInsp L zusätzlich auch disziplinärrechtlicher Konsequenzen) aussetzen sollten, weder vom Beschuldigten
behauptet noch sonst verfahrensevident wurde.
Die Verantwortung des Beschuldigten, daß keine Kollision zwischen dem
Tatfahrzeug und dem vorfallsgegnerischen LKW stattgefunden habe, ist sohin,
insbesondere aufgrund der Beobachtungen des Zeugen K und der vom Zeugen RevInsp
L festgestellten, mit dem Unfallshergang im Einklang stehenden, korrespondierenden Fahrzeugschäden, eindeutig widerlegt.
Was den Einwand des Rechtsmittelwerbers, keine Kollision wahrgenommen zu haben,
betrifft, ist auszuführen, daß aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen K
die Kollision mit einem lauten und deutlichen Geräusch (Knall, Kracher)
verbunden war, was im Einklang mit den vorfallsbedingt an beiden
LKWs
eingetretenen Schäden steht.
Niederschriftlich einvernommen am ****199* gab der Beschuldigte an, daß der Außenlärm im LKW-Führerhaus, bedingt durch den diesen Diesellärm, das
eingeschaltete Gebläse und das eingeschaltete Radio fast nicht zu
hören gewesen
sei.
Anläßlich der am Tattag erfolgten Einvernahme deponierte der Beschuldigte,
abgesehen von einer ca. zwei Wochen vor dem Tattag durchgeführten Fahrt mit
einem Lieferwagen, nur Personenkraftwagen zu lenken.
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, den Innengeräuschpegel des von ihm chauffierten
Fahrzeuges so zu wählen oder einzurichten, daß er in der Aufmerksamkeit
gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird und
jederzeit in der Lage ist, ein Anstoßgeräusch zu bemerken.
Fallbezogen wäre der Beschuldigte aufgrund seiner mangelnden Praxis im Lenken
von LKWs zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt
verpflichtet
gewesen.
Der Beschuldigte wäre sohin gehalten gewesen, den Innengeräuschpegel des von ihm
gelenkten Tatfahrzeuges so einzurichten, daß er jederzeit relevante Außengeräusche, wie insbesondere ein (noch dazu lautes) Kollisionsgeräusch
wahrnehmen kann. Da der betriebsbedingt verursachte Lärm des LKWs, welcher
naturgemäß größer als bei einem PKW ist, für den Beschuldigten ungewohnt war,
hätten weitere Lärmquellen (Gebläse, Radio) nur in einer solchen Weise betrieben
werden dürfen, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem
Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird, nötigenfalls wäre auf
den Betrieb
dieser Lärmquellen zu verzichten gewesen.
Angesichts dieser, fallbezogen sogar erhöhten, Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht, welcher der Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht oder
nicht im gehörigen Ausmaß nachgekommen ist, kann sich der Beschuldigte nicht mit
Erfolg darauf berufen, die gegenständliche Kollision nicht
wahrgenommen zu
haben.
Dem Beschuldigten hätten sohin objektive Umstände (dermaßen knappes Nahekommen
des Tatfahrzeuges zum abgestellten LKW, durch welches die Gefahr, daß dieser LKW
gestreift und beschädigt wird, bestand; lautes Kollisionsgeräusch) zum
Bewußtsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles
mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
Die Behauptung des Beschuldigten, daß am Tatfahrzeug kein Schaden festgestellt
worden sei, ist durch die Angaben des Zeugen RevInsp L eindeutig widerlegt.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, daß die Firma M********* Schäden,
wie den vom Zeugen RevInsp L festgestellten, als Bagatellschaden ansieht und aus
firmenstrategischen Gründen weder Regreßforderungen gegenüber dem Kunden erhebt
noch diesen Schaden über die für derartige Kundentransportfahrzeuge bestehende
Versicherung abwickelt (siehe diesbezügliche Auskunft der Firma M********* vom
****199*), was die Tatsache, daß seitens der Firma M********* kein Schadenersatz
vom Beschuldigten begehrt wurde, nachvollziehbar erklärt.
c. RECHTLICHE BEURTEILUNG:
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte die
ihm zu den Punkten 1 und 3 zur Last gelegten Tatbestände in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodaß der Schuldberufung im Umfange dieser
beiden Punkte keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfange dieser beiden Punkte spruchgemäß zu bestätigen war.
Die bezüglich der Punkt 3 betreffenden Tatbeschreibung vorgenommene Spruchänderung stellt eine zulässige Konkretisierung dar, und umfaßte überdies
eine taugliche Verfolgungshandlung (erstbehördliches
Rechtshilfeersuchen vom
****199*) auch dieses Sachverhaltselement.
Die Abänderung der die Punkte 1 und 3 betreffenden Tatortbezeichnung (S*******straße Nr ** statt Nr **) gründet sich auf das auf den angezeigten
Sachverhalt (Unfallort HNr **) bezugnehmende, eine taugliche, den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der dem
Beschuldigten zu den beiden in Rede stehenden Punkten zur Last gelegten
Verwaltungsübertretungen darstellende, oben genannte, Rechtshilfeersuchen.
Dem Beschuldigtenvorbringen, wonach der vorfallsgegnerische LKW - entgegen den
diesbezüglichen Angaben des Zeugen K - rechtswidrig abgestellt
gewesen sei, kam
keine Entscheidungsrelevanz zu.
d. STRAFBEMESSUNG:
Die in § 4 Abs 1 lit a StVO normierte Verpflichtung hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die
gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b
und c, Abs 2 und 5 StVO, trifft.
Die gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO soll die Verkehrssicherheit
gewährleisten und dient ua der Vermeidung von Verkehrsunfällen in
der Art des
gegenständlichen.
Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO ist die Begehung der zu Punkt 1 des angefochtenen
Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S
500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest
von 24
Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.
Die Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO sieht für die Begehung einer
Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 StVO die Bestrafung mit einer Geldstrafe
bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu
zwei Wochen,
vor.
Aufgrund der während des Berufungsverfahrens eingetretenen Tilgung der bei der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten (Bezirkshauptmannschaft Mödling) bestehenden
rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Vorstrafe kommt dem Beschuldigten
nunmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.
Die Berufungsbehörde wertet bezüglich beider Delikte mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand.
Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien,
somit im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges
Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Strafdrohungen, des nicht unwesentlichen
Unrechtsgehaltes der Taten, des Milderungsgrundes, des jeweiligen Verschuldensausmaßes, der nachteiligen Folgen der Taten (zu Punkt 1 Durchführung
diverser Erhebungen, insbesondere zwecks Ausforschung des Lenkers des
unfallverursachenden LKWs; zu Punkt 2 Verursachung eines Verkehrsunfalles mit
Sachschaden), der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten (eigenen Angaben in
der Berufungsverhandlung zufolge: monatliche Nettopension: ca. S **.500,-- (14 x jährlich), eine Sorgepflicht, Vermögen: ein PKW (Opel Astra, Baujahr 1996,
Zeitwert: ca. S 130.000,--)) sowie general- und spezialpräventiver Erwägungen,
sind die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als
jeweils tat- und schuldangemessen zu erachten.
Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) war zu Punkt 1 Gemäß § 100 Abs 5 StVO ex
lege ausgeschlossen und kam zu Punkt 3 allein schon angesichts der
nicht
unbedeutenden Folge der Tat nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der keine
Mindestgrenze enthaltenden Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO bezüglich
Punkt 3 nicht in Betracht, zu Punkt 1 hatte der festgestellte Milderungsgrund
kein derart beträchtliches Gewicht, welches (unter Bedachtnahme auf die übrigen
Strafbemessungskriterien) ein Vorgehen nach § 20 VStG zugelassen hätte.
Der von der Berufungsbehörde festgestellte Milderungsgrund war angesichts der im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren (monatliches Einkommen S **.000,--,
kein Vermögen) nunmehr günstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken.
Der Strafberufung war sohin keine Folge zu geben und war der die Punkte 1 und 3
betreffende Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Sonstiges:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG
gelten gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb
anzuwenden.