Mitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes nach § 4 Abs 1 lit. c StVO 1960 bedeutet nach herrschender Rechtsansicht ein Tätigwerden, damit die erhebenden Organe der öffentlichen Sicherheit genaue Feststellungen über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallbeteiligte, nähere Unfallumstände und verursachte Schäden treffen, Unfallskizzen anfertigen bzw. den Sachverhalt sonstwie auf möglichst wirklichkeitsgetreue Weise feststellen können (VwGH 8.7.1981, ZVR 1972/128).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.1.1985, 85/18/0008, festgestellt hat, reicht diese Verpflichtung nur so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen erforderlich ist und dient nicht dazu, unter Strafandrohung eine allgemeine Aussagepflicht oder gar ein Geständnis zu erzwingen. So stellt eine Bestreitung der Beteiligung am Zustandekommen eines Verkehrsunfalles genauso wenig eine Verletzung des § 4 Abs 1 lit c StVO dar, wie die Weigerung, einen Schaden zur Kenntnis zu nehmen. Daß der Berufungswerber jedoch durch Unterlassen einer konkreten Handlung nicht aktiv an der Sachverhaltserhebung mitgewirkt hat, wurde ihm nicht binnen der im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Verfolgungsfristen zur Last gelegt, weshalb auch der Berufungsbehörde eine Sanierung dieses Mangels nicht möglich war.