TE UVS Niederösterreich 1996/06/11 Senat-KR-95-024

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Spruch

Der Beschuldigte J A, ***19** geb, hat gegen das Straferkenntnis der

Bezirkshauptmannschaft K vom ***199*, Zl 3-****-9*, betreffend

Bestrafung nach

1. §  4 Abs 1 lit a iVm  § 99 Abs 2 lit a StVO 1960

2. §  4 Abs 1 lit c iVm  § 99 Abs 2 lit a StVO 1960

3. § 31 Abs 1       iVm  § 99 Abs 2 lit e StVO 1960

mit je einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ entscheidet durch das Mitglied Dr M

über diese Berufung wie folgt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge gegeben, der

angefochtene Bescheid

aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Dem Beschuldigten wurde mit einer Anzeige über Aufforderung zweier Passanten zur Last gelegt, er sei am ***199* gegen **** Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen

nach bestimmten PKW beim Wenden des Fahrzeuges auf der Kreuzung L ****/* *, im Ortsgebiet von **** A*******-M**** gegen den Masten einer Straßenlaterne

gefahren, wobei ein leichter Sachschaden entstanden und der Masten in Schräglage

gebracht worden sei, habe, ohne sein Fahrzeug anzuhalten, die Fahrt bis zu einem

nahegelegenen Haus fortgesetzt, es dort abgestellt und sich zu Fuß

von der Unfallstelle entfernt.

Der Lenker wurde von einer Gendarmeriepatrouille im Vorraum der Pfarrkirche des Ortes angetroffen. Auf Vorhalt des Unfallsherganges hat er angegeben, ein Anstoßen an die Straßenlaterne nicht bemerkt zu haben. Die Gendarmerie hat an der vorderen Stoßstange unterhalb des rechten Scheinwerfers seines Fahrzeuges in der Höhe von 39 bis 46 cm über der Fahrbahn

einen grünen Lackabrieb, offensichtlich von der Lackierung der Straßenlaterne

stammend, sowie einen weiteren gelben, nicht zuordenbaren Lackabrieb an der

rechten vorderen Stoßstange entdeckt, weiters festgestellt, daß sich die

Straßenlaterne (öffentliche Beleuchtung, Geschädigter: Gemeinde A*******) in

einer Schräglage befunden hat.

Von den Beschädigungen wurden Lichtbilder aufgenommen, der Lenker

wurde der

örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft K zur Anzeige gebracht.

 

Diese Behörde hat den Beschuldigten mit einem im ordentlichen Verfahren ergangen

Straferkenntnis wegen der Übertretungen nach §§ 4 Abs 1 lit a, 4 Abs 1 lit c und

31 Abs 1 StVO mit je einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

In dieser bringt der Beschuldigte nocheinmal vor, er habe die Verursachung des Sachschadens beim Umkehren nicht bemerkt und für die Behebung des Schadens S

160,-- bezahlt. Er sei beim Aussteigen aus dem Fahrzeug von Passanten, den Anzeigern, in beleidigender Form auf den Unfall angesprochen worden.

Diese

Personen hätten auch die Verständigung der Exekutive angekündigt. Er habe

deshalb in angemessener Entfernung auf das Eintreffen der Beamten gewartet.

Daher werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem UVS NÖ zur

Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Dieser hat zunächst durch eine Anfrage am Gemeindeamt A******* die Angaben des Beschuldigten zur Schadenshöhe und zur Wiedergutmachung überprüft. Laut Auskunft

der Buchhaltung des Gemeindeamtes (Herr S) hat der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschädigung dort noch nicht bekannt

war, das Gemeindeamt aufgesucht, den Schaden gemeldet und für die Behebung des Schadens - der Mast war in einem Schottergrund eingelassen und wurde von einem Gemeindearbeiter wieder gerade gerichtet - laut Beleg Nr ***/9* S

160,--

(Entgelt für eine Arbeitsstunde) bezahlt.

Laut Auskunft des GP S****, BI W, sind weder die anläßlich der Unfallsaufnahme

angefertigten Lichtbilder noch die Negative dazu auffindbar.

 

Der UVS NÖ hat erwogen:

 

Die Gendarmerieanzeige spricht von einem Sachschaden am Fahrzeug des Beschuldigten und am Lichtmasten.

 

Der Beschuldigte war hinsichtlich des von der Gendarmerie an seinem Fahrzeug

festgestellten Lackabriebes, wenn er überhaupt als Schaden im Sinn des § 4 StVO

qualifiziert werden kann - eine mit einem Reinigungsmittel entfernbare Lackspur

ist nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 15.2.1980, 2403/79, 20.1.1984,

82/02/0022, 30.10.1990, 90/02//0119) kein Sachschaden - also wegen eines

Eigenschadens nicht meldepflichtig (VwGH 18.12.1979, 188/79).

 

Entscheidungswesentlich ist demnach nur noch die Beschädigung des Lichtmastens.

 

§ 31 Abs 1 StVO lautet: Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

(insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen,

Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter,

Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene

Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt,

verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

§ 99 Abs 2 lit e StVO lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht ... wer

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt,

entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche

Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem

Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der

Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Nach der Formulierung des Spruchpunktes 3 (Tatbeschreibung: Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Straßenlaterne) beschädigt.) ist die Behörde erster Instanz von einer Beschädigung und nicht von einer Veränderung

der Lage der Straßenbeleuchtungseinrichtung ausgegangen. Laut Auskunft des Gemeindeamtes aber wurde der Lichtmast nicht beschädigt, sondern nur in

Schräglage gebracht, also in seiner Lage verändert und von einem Gemeindearbeiter mit einem geringen Aufwand wieder gerade gestellt.

Diese

Krafteinwirkung ist dem Verbiegen einer Kennzeichentafel, die ohne nennenswerten

Aufwand wieder geradezubiegen war, vergleichbar und entsprechend der in diesem Fall ergangenen Entscheidung des VwGH vom 30.10.1990, 90/02/0119 nicht als

Sachschaden zu beurteilen. Weil der Beschuldigte keinen meldepflichtigen

Sachschaden verursacht, also die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen

nicht begangen hat, war der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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