Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dabei ist der Beschuldigte aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens (Fahrstreifenwechsel ohne ausreichenden Sicherheitsabstand) zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen (vgl VwGH vom 20.05.1992, Zahl: 91/03/0347 u.a.). Nimmt der Beschuldigte am Beginn des Fahrstreifenwechsels die erfolgte Berührung der beiden Fahrzeuge akustisch nicht wahr, so ist er aufgrund der gegebenen Situation trotzdem verpflichtet, nach durchgeführtem Fahrstreifenwechsel das Geschehen hinter sich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten, wodurch ein gegebenes Blinkzeichen erkennbar gewesen wäre. Bei gehöriger Aufmerksamkeit waren objektive Umstände zu erkennen, aufgrund derer der Beschuldigte die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen gehabt hat.