RS UVS Kärnten 1997/02/05 KUVS-56-58/3/97

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Rechtssatz

Kommt es im Zuge eines Ausparkmanövers zu einem für den Beschuldigten erkennbaren Zusammenstoß und kausalen Schaden am gegnerischen Fahrzeug, treffen den Beschuldigten die Pflichten nach § 4 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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