Voraussetzung der Anhalte- und Meldepflicht nach einem Unfall mit Sachschaden ist in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines Sachschadens; der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Ein Kraftfahrzeuglenker hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zu widmen; bei einem Fahrstreifenwechsel kann nicht nur ein Blick in den Rückspiegel sondern auch ein Blick über die Schulter nach hinten angezeigt sein. Kommt ein KFZ-Lenker diesen Anforderungen nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er den Unfall nicht bemerkt habe und deshalb der Anhalte- und Meldepflicht nicht habe nachkommen können. Dies liegt etwa dann vor, wenn es im Zuge eines Überholmanövers es zu einer Streifung zwischen dem Anhänger des vom Berufungswerber gelenkten Lastwagenzuges und einem PKW im Bereich des linken Außenspiegels kommt. Dem Berufungswerber hätte aufgrund seines Fahrverhaltens und des von ihm durchgeführten Überholmanövers bewußt sein müssen, daß er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einem Verkehrsunfall führen konnte, weshalb er im Zuge der Weiterfahrt den davon betroffenen Nachfolgeverkehr hätte entsprechend beobachten müssen. Die Beobachtung des Nachfolgeverkehrs wäre aber nicht nur durch einen Blick in den Rückspiegel, sondern auch durch einen Blick über die Schulter möglich gewesen. Im übrigen hätte der Berufungswerber auch die akustischen Warnzeichen des Geschädigten wahrnehmen müssen.