RS UVS Kärnten 1996/08/20 KUVS-59/3/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Rechtssatz

Eine Verständigung der nächsten Gendarmerie- und Polizeidienststelle ohne Aufschub darf jedoch unterbleiben, wenn die im § 4 Abs 1 StVO genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO verlangt, daß dem Geschädigten Gewißheit über die Person des Schädigers verschafft wird. Kennt der Unfallsgegner den Beschuldigten persönlich und weiß er auch wo dieser wohnt, so ist der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen und war für den Beschuldigten objektiv keine Meldepflicht mehr vorgelegen (VwGH 27.4.1994, Zahl: 92/03/0127 u.a.) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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