War nach einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem Marathonläufer, welcher auch zu Sturz kam, in keiner Weise erkennbar, daß der Läufer sich in irgendeiner Weise verletzt haben könnte - vorliegend kam der Läufer zwar zu Sturz, stand jedoch sofort wieder auf um an dem nachfolgenden Marathonlauf teilzunehmen - ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).