Herr P S, geb. 19**, vertreten durch die Herren Dr. M G und Dr. M G, Rechtsanwälte in **** W***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom . J***199*, Zl. 3-****-9*, betreffend Bestrafung
1.
nach § 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und
2.
nach § 58 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Mag. B über diese Berufung wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, daß die unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) auf S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) herabgesetzt wird. Weiters wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, daß die Tatzeit richtig "**. J*** 199*, *.** Uhr" zu lauten und in der Tatbeschreibung unter Punkt 2 die Wortfolge "mit Personenschaden" zu entfallen hat.
Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen
Die Bezirkshauptmannschaft K hat gegen den Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am **. J*** 199* um **.** Uhr in **** H***********, B , Richtung K******** auf Höhe des Hauses L****straße **, als Lenker des Ford * *** *
1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (bei dem Unfall wurde die Hausmauer des Hauses L****straße ** beschädigt, sowie eine Thuje), und
2. das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, indem er kurz einschlief, wodurch es zu einem Unfall mit Personenschaden kam.
Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
Zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) und
zu 2. gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ebenfalls S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden).
Vertreten durch die Herren Dr. M G und Dr. M G, Rechtsanwälte in **** W***, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, seine Beweisanträge seien von der Erstbehörde einfach mißachtet worden. Ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen könne jedoch nicht von Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden, wenn dies durch kein Beweisergebnis gedeckt sei. Die mißverständliche Protokollierung am Vorfallstag allein könne nicht ausreichen. Durch die schlüssige Verantwortung des Beschuldigten und die unter Wahrheitspflicht abgegebene Aussage der Zeugin J werde vielmehr bewiesen, daß er fahrtüchtig gewesen sei. Ein medizinischer Sachverständiger hätte bestätigt, daß er in Anbetracht eines (wie von der Zeugin J geschilderten) ausgeschlafenen und gesunden Zustandes sowie frei von der Einwirkung von Medikamenten keinen Sekundenschlaf haben und auch eine andere Fahruntüchtigkeit nicht vorgelegen sein konnte, sodaß ihm jedenfalls die Inbetriebnahme des KFZ nicht vorgeworfen werden könne. Auch die hiezu von ihm beantragte neuerliche eigene Einvernahme sei nicht durchgeführt worden, ebenso sei der einvernehmende Gendarmeriebeamte nicht einvernommen worden. Alleine die seinerzeit nicht unter Wahrheitspflicht abgegebene Meldung könne aber nicht ausreichen. Damit würden die ihn belastenden Beweise aber lediglich auf die unrichtige und mißverständliche Formulierung in der Anzeige reduziert.
Was den Vorwurf betreffe, das KFZ nicht angehalten zu haben, so habe es sich um einen Totalschaden gehandelt, sodaß er aktenkundigerweise nicht habe weiterfahren können. Was den Vorwurf eines Personenschadens betreffe, so sei er, wie sich in der Folge herausgestellt habe, bei dem Unfall nicht verletzt worden; andere Personen seien nicht beteiligt gewesen. Eine Änderung der Vorwürfe sei aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung unzulässig. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so würden die unerledigten Anträge aufrecht bleiben; in diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß die Unterlassung der Ermittlungstätigkeit erst kürzlich als verfassungswidrig erkannt worden sei.
Weiters werde der Antrag gestellt, nach Durchführung sämtlicher beantragter Beweise seinen Vertretern Gelegenheit zur Akteneinsicht und zu einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Abschließend werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige schlief der Beschuldigte am **. J*** 199* um **.** Uhr bei der Fahrt auf der B * im Ortsgebiet von H*********** auf Höhe des Hauses L****straße Nr. ** kurz ein und prallte in der Folge an die Hausmauer des Wohnhauses L****straße Nr. **; bei diesem Unfall wurde die Hausmauer des Wohnhauses sowie eine am Unfallort eingepflanzte Thuje beschädigt, wodurch die dort wohnhafte F N einen Schaden in Höhe von ca. S 500,-- erlitten hat. Laut Anzeige hat der Beschuldigte u.a. angegeben, daß er nach dem Unfall, ohne jemanden zu verständigen, per Autostopp nach K******* und anschließend mit einem Linienbus weiter nach K********* gefahren ist, wo er damals als Techniker mit Kanalarbeiten beschäftigt war. Der Gendarmerieposten H************wurde am **. J*** 199* gegen **.** Uhr von J A verständigt, wobei dieser angegeben hat, daß er soeben vom Beschuldigten erfahren habe, daß dieser am Morgen einen Verkehrsunfall in H*********** verursacht hatte.
Laut der der Anzeige angeschlossenen Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten am **. J*** 199* in der Zeit von **.** Uhr bis **.** Uhr hat dieser damals folgendes angegeben:
"Ich bin bei der Firma L GesmbH, in **** H****** bei W*** etabliert, als Techniker beschäftigt.
Derzeit bin ich mit Kanalarbeiten im Bezirk K********* betraut. Im Zuge dieser Tätigkeit lenkte ich am **. J*** 199*, um **.** Uhr den Firmen LKW, Marke Ford Fiesta ***, weiß lackiert, KZ **-*** *, alleine und angegurtet, auf der B *, im Ortsgebiet von **** H***********, aus Richtung T******* kommend in Richtung K*********.
Auf Höhe des Hauses L**** Straße ** nickte (Sekundenschlaf) ich kurz ein und prallte in der Folge an die Hausmauer des Wohnhauses Nr. **. Beim Firmenfahrzeug entstand großer Sachschaden. Bei der Hausmauer ist der Verputz abgebröckelt und einige Thujen sind leicht beschädigt worden.
Ich verspüre starke Schmerzen im Rücken bzw. im Genick und weiters leichte Schmerzen im Brustbereich.
Bei diesem VU war kein anderes Fahrzeug beteiligt und ich trage alleine die Schuld.
Das Fahrzeug ist bei der VJV Haftpflichtversichert. Ich werde unserer Versicherung den Vorfall melden, sodaß der Geschädigte (Hausmauer und die Thujen) seinen Schaden ersetzt bekommt.
Mehr kann ich zu diesem Sachverhalt nicht angeben."
Am Ende der Niederschrift befindet sich unter den Worten "gelesen und einverstanden" die Unterschrift des Beschuldigten.
In seiner im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Stellungnahme vom **. J***** 199* hat der Beschuldigte u.a. angegeben, seine Unterschrift anläßlich der Niederschrift sage nichts aus, da er auf die Bedeutung und Tragweite der protokollierten Worte nicht aufmerksam gemacht worden sei und gedacht habe, daß dies zu seiner Anzeigenerstattung (Meldung des Schadensfalles) erforderlich sein würde; tatsächlich habe es sich nur um einen völlig unvorhersehbaren Konzentrationsfehler gehandelt, er sei keinesfalls übermüdet oder sonst fahruntüchtig gewesen. Zum Beweis hieführ beantrage er die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, die Einvernahme der Zeugin I J und des einvernehmenden Gendarmeriebeamten sowie seine eigene Einvernahme.
Die Zeugin I J hat bei ihrer Einvernahme am . M** 199* folgendes angegeben:
"Ich lebe mit Herrn S zusammen und ich kann in meiner Eigenschaft als Zeugin bestätigen, daß er am Morgen des **.*.199* gut ausgeschlafen wegfuhr. Am Vorabend hat er keine alkoholischen Getränke zu sich genommen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.
Wenn nun der Berufungswerber im vorliegenden Fall zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, es sei nicht richtig, daß er das Fahrzeug nach dem Unfall nicht angehalten habe, da bereits aus dem Akt hervorgehe, daß mit diesem Fahrzeug aufgrund eines Totalschadens gar keine Weiterfahrt möglich war, so ist hiezu zu bemerken, daß sich der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs. 1 StVO 1960 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine "Anhaltepflicht" im engen Wortsinn beschränkt; der Lenker hat nicht nur das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen und sich daher nach dem Anhalten zum Beispiel auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen, und erforderlichenfalls zumindest die für die Einleitung der nach § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte zu setzen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aber (per Autostopp) den Unfallsort unmittelbar nach dem Unfall, bei dem eine Hausmauer und eine Thuje beschädigt wurden, verlassen, ohne auch nur den Versuch unternommen zu haben, mit der Geschädigten (nämlich der Eigentümerin von Haus und Thuje) Kontakt aufzunehmen oder den nächsten Gendarmerieposten vom Unfall zu verständigen.
Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird seitens des Berufungswerbers geltend gemacht, der verfahrensgegenständliche Unfall sei keinesfalls auf Übermüdung zurückzuführen, was auch durch die Aussage der Zeugin J bestätigt worden sei. Die diesbezüglichen Angaben in der Anzeige seien lediglich auf eine mißverständliche Protokollierung zurückzuführen.
Für die Berufungsbehörde ist allerdings nicht nachvollziehbar, was an der Formulierung "auf Höhe des Hauses L****straße ** nickte (Sekundenschlaf) ich kurz ein und prallte in der Folge an die Hausmauer des Wohnhauses Nr. **" mißverständlich oder unklar sein soll. Der Berufungswerber hat die diesen Satz enthaltende Niederschrift am **. J*** 199* um **.** Uhr eigenhändig unterfertigt, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß er den Inhalt gelesen und verstanden hat. Als geprüfter Fahrzeuglenker mußte er sich (auch ohne besondere Rechtsbelehrung) über die Bedeutung einer solchen Aussage im klaren sein. Wäre der Unfall tatsächlich auf einen anderen Grund zurückzuführen, so ist nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte bei der Aufnahme dieser Niederschrift nicht sofort darauf hingewiesen haben sollte. Nach Auffassung der Berufungsbehörde muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß - wie dies erfahrungsgemäß im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren häufig der Fall ist - den bei der ersten Einvernahme erfolgten Angaben des Beschuldigten auch in diesem Fall eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als seinen späteren (insbesondere nach Rechtsberatung) im Laufe des Verfahrens erfolgten Äußerungen.
Da die ursprünglichen - unmißverständlichen - Angaben des Berufungswerbers weder durch dessen ergänzende Einvernahme noch durch ein Sachverständigengutachten entkräftet werden könnten (wobei zur Frage, ob der Berufungswerber - wie von ihm ursprünglich zugegeben - nun tatsächlich kurz eingenickt ist oder nicht, zum jetzigen Zeitpunkt auch von einem Sachverständigen keine zweifelsfreie Aussage mehr getroffen werden könnte), waren die diesbezüglichen Beweisanträge zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts als entbehrlich abzuweisen (dementsprechend war auch der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abzuweisen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß wohl nur die Nichtdurchführung möglicher relevanter Beweise als verfassungswidrig gewertet werden kann, nicht aber das Absehen von der Durchführung von für die Entscheidung von vornherein als unbeachtlich anzusehenden Beweisen.
Was die Aussage der Zeugin J betrifft, so kann dieser lediglich entnommen werden, daß die Zeugin subjektiv den Eindruck hatte, der Beschuldigte sei am Morgen des Unfalltages gut ausgeschlafen weggefahren; aufgrund dieser Aussage kann aber keineswegs mit Sicherheit darauf geschlossen werden, daß der Berufungswerber tatsächlich gut ausgeschlafen war (es darf bezweifelt werden, daß die Zeugin die ganze Nacht über darauf geachtet hat, wie lange der Beschuldigte tatsächlich geschlafen hat). Darüberhinaus kann eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Müdigkeit durchaus auch während der Fahrt auftreten bzw. erst dann ein solches Ausmaß annehmen, daß es zum Einschlafen gegen den Willen des Betroffenen kommt.
Wenn schließlich seitens des Berufungswerbers hinsichtlich des in der Tatbeschreibung unter Punkt 2 angeführten Personenschadens geltend gemacht wird, beim gegenständlichen Unfall sei weder er selbst noch sonst jemand verletzt worden, so wird hiezu bemerkt, daß es sich bei dieser Angabe nicht um ein essentielles Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt; das Tatbild des § 58 Abs. 1 StVO 1960 ist auch dann erfüllt, wenn die beeinträchtigte körperliche bzw. geistige Verfassung des Lenkers nicht zu einem Unfall (mit oder ohne Personenschaden) geführt hat. Die Wortfolge "mit Personenschaden" war daher ersatzlos zu streichen (da hinsichtlich dieses Delikts eine Tatanlastung mit diesem Inhalt - also ohne Hinweis auf Personenschaden - bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens - nämlich in der Strafverfügung vom **. O****** 199* - erfolgt ist, liegt auch keine Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieses Tatvorwurfs vor).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Zweck der § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht nur, das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen; durch das Verhalten des Beschuldigten, der sich nach dem Unfall umgehend vom Unfallsort entfernt hat, wurde daher der Schutzzweck dieser Gesetzesbestimmung beeinträchtigt. Ebenso wurde der Schutzzweck hinsichtlich der nach Punkt 2 verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt, da erfahrungsgemäß das Lenken von Kraftfahrzeugen in übermüdetem Zustand häufig Ursache schwerer Verkehrsunfälle ist und auch im gegenständlichen Fall die beeinträchtigte Verfassung des Beschuldigten einen Verkehrsunfall (wenn auch "nur" mit Sachschaden) zur Folge hatte. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Nach den im Akt befindlichen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von S **.000,-- netto; er hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.
Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß die unter Punkt 1 verhängte Strafe nicht als überhöht betrachtet werden kann (der Strafrahmen für dieses Delikt reicht bis zu S 30.000,--). Hinsichtlich des Delikts 2 konnte jedoch im Hinblick auf den hier nur bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen und den Umstand, daß nun von Unfallfolgen in Form lediglich eines Sachschadens ausgegangen wird, mit der nunmehr verhängten Strafe in Höhe von S 700,-- noch das Auslangen gefunden werden.
Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers - der Tatzeitpunkt mit "**. J*** 199*" angegeben ist, war diese Angabe, was das Jahr betrifft, entsprechend zu berichtigen (im Hinblick darauf, daß im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine auch hinsichtlich der Tatzeitangabe richtige Tatanlastung erfolgt ist, war auch diese Berichtigung durch die Berufungsbehörde möglich und zulässig).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.