Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO liegen schon dann vor, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dies liegt vor, wenn der Beschuldigte von einer Nebenstraße im Retourgang in die Hauptstraße einfährt, welches Fahrmanöver eine erhöhte Aufmerksamkeit vom Lenker fordert.