Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO liegt auch dann vor, wenn durch ein plötzliches mit dem Straßenverkehr zusammenhängendes Ereignis ein Schaden lediglich am Vermögen des Lenkers des betroffenen Fahrzeuges entstanden ist (VwGH 21.12.1979, ZVR 21.12.1979, ZVR 1981/26). Der Hinweis des Beschuldigten, er sei nach dem Unfall "sehr schockiert" und deshalb nicht in der Lage gewesen das Pannendreieck aufzustellen, exkulpiert nicht, denn ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen für das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflich affektiven Erschütterung ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.