Kollidiert der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren geräuschvoll mit einem anderen Fahrzeug, wodurch die Kennzeichentafelhalterung zerbrach, stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, sodaß er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision bemerken hätte müssen, verbunden mit der Verpflichtung, das Fahrzeug sofort anzuhalten und für den Fall, daß der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges nicht anwesend ist, eine Meldung beim nächstgelegenen Gendarmerieposten zu erstatten.