RS UVS Kärnten 1996/11/25 KUVS-905-906/5/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Rechtssatz

Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte die Streifung des Vorderreifens des Fahrrades mit dem rechten hinteren Teil seines Kraftfahrzeuges weder akustisch noch sonst erkennen konnte und er auch von anderen Verkehrsteilnehmern nicht auf das Unfallsgeschehen aufmerksam gemacht wurde, ist davon auszugehen, daß er den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht wahrgenommen hat und ihn auch gar nicht wahrnehmen habe können, sodaß er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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